Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

(EnV, SR 730.01)

cherheiten aus. Dies führt zu einer Reduktion respektive der Beschleunigung von Verfahren und dürfte den Aufwand der zuständigen kantonalen Behörden somit reduzieren.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem Recht.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Energieverordnung (EnV)

Art. 7a

Absatz 1 stellt klar, dass für Wasserkraftanlagen auch dann eine Konzession oder eine Baubewilligung erteilt werden kann, wenn noch keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erfolgt ist. Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG bezwecken, dass konkrete Projekte im (Bau-)Bewilligungsverfahren, durch eine solidere (Planungs-)Basis bessere Realisierungschancen haben (vgl. BBl 2013 7561, 7664; 1C_4/2018, E. 3.2). Die Pflicht der Kantone zur Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG und die damit verbundene, in der Regel gesamtheitliche Betrachtung des Kantonsgebiets, wird durch den neuen Artikel 7a Absatz 1 nicht verändert. Durch die neue Bestimmung ebenfalls nicht eingeschränkt wird das Erfordernis einer Grundlage im Richtplan für konkrete Vorhaben, die gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und aufgrund dessen eine Abstimmung auf Richtplanstufe benötigen (vgl. dazu Absatz 2; Art. 8 Abs. 2 RPG).

In Absatz 2 wird festgestellt, dass Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG im Richtplan bedürfen. Dies ergibt sich im Grunde bereits aus Artikel 8 Absatz 2 RPG selbst, wird hier jedoch noch explizit erwähnt, um klarzustellen, dass Artikel 10 EnG keine Ausweitung des Richtplanvorbehaltes bedeutet. Der Richtplanvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 RPG gilt für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt – unabhängig von Artikel 10 EnG. Entsprechend werden – anders als für Artikel 8 Absatz 2 RPG – bei der Ausscheidung von geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG im Richtplan keine konkreten Wasserkraftprojekte festgesetzt. In Absatz 2 wird jedoch präzisiert, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem nationalen Interesse und den Auswirkungen auf Raum und Umwelt gibt, weil die Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand anderer Kriterien beurteilt werden als das nationale Interesse an einer Anlage. Diese Präzisierung ist wichtig, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass Anlagen von nationalem Interesse aufgrund ihrer Grösse oft gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben.

Art. 8 Abs. 2, Abs. 2bis, 2terund 2quater

Die Änderungen in Absatz 2 stellen klar, dass bestehende Kraftwerke auch ohne bauliche Massnahmen von nationaler Bedeutung sind, wenn sie die Schwellenwerte erreichen.