Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieverordnung
(EnV, SR 730.01)
Die geltende Regel geht konzeptionell davon aus, dass der Grundeigentümer die Finanzierung der Anlage verantwortet und seine Investition dann zuzüglich Zins über Zeit von den am ZEV teilnehmenden Mietern bzw. Pächtern zurückerstattet erhält. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die Regel zur Verzinsung auch dann gilt, wenn ein Dritter die Finanzierung der Anlage verantwortet (sog. Anlagen-Contracting). Im neu eingefügten Satz 2 wird daher klargestellt, dass den Mietern bzw. Pächtern in solchen Fällen wahlweise auch die dem Dritten tatsächlich anfallenden Schuldzinsen weiterverrechnet werden dürfen. Für den Teil der Investition, den der Dritte mit Eigenkapital finanziert, gilt ausschliesslich die allgemeine, unveränderte Regel von Satz 1. Mit der Klarstellung wird sichergestellt, dass ZEV-Projekte, die von spezialisierten Dritten realisiert, betrieben und insbesondere auch finanziert werden, eine ausreichende Rentabilität aufweisen, was sich letztlich positiv auf den Zubau der Photovoltaik auswirkt. Gleichzeitig werden an ZEV teilnehmende Mieter bzw. Pächter vor überhöhten Kosten geschützt, da der übergeordnete Kostendeckel von Artikel 16 Absatz 3 unverändert gilt. Weil sich die Regelungen in der EnV befinden, sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sie auch dann zu beachten sind, wenn die Kosten nicht im Rahmen eines Mietvertrags (nebenkostenfähig gemäss Art. 6b VMWG) überwälzt werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Die geltende Formulierung hat in der Praxis die Frage aufgeworfen, ob nur ZEV mit Mietern bzw.
Pächtern einen Vertreter bestimmen müssen (insb. im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 4 Bst a). Mit einer Änderung der Reihenfolge der Aufzählung wird klargestellt, dass jeder ZEV einen Vertreter gegen aussen zu bezeichnen hat.
In Artikel 36 Absatz 1bisder Verordnung vom 7. November 2011 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) wird dem ZEV-Vertreter eine neue Pflicht auferlegt (vgl. Erläuterungen unten).
Art. 39 Abs. 1bis
Eine der Voraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss EnG ist der Abschluss einer Zielvereinbarung, in der sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin verpflichtet, «die Energieeffizienz zu steigern» (Art. 40 Bst. a EnG). Die Zielvereinbarung hat sodann «die wirtschaftlichen Massnahmen» zu umfassen (Art. 41 Abs. 2 EnG). Die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme ist weder im EnG noch in der aktuellen EnV näher definiert und wird im heutigen Vollzug anhand der jeweiligen Amortisationsdauer der Massnahmen wie folgt beurteilt:
- Eine Massnahme an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen gilt dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdauer kürzer als acht Jahre ist.
- Übrige Massnahmen gelten dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdauer kürzer als vier Jahre ist.
Dieses Verständnis der «Wirtschaftlichkeit» hat zur Folge, dass Massnahmen mit einer längeren Amortisationsdauer als acht bzw. vier Jahre nicht Teil der Zielvereinbarungen sind. Dadurch beinhalten die für die Rückerstattung des Netzzuschlags herangezogenen Zielvereinbarungen häufig nur eine relativ geringe Steigerung der Energieeffizienz von 0,7 Prozent pro Jahr (im Durchschnitt beträgt die Steigerung der Energieeffizienz aufgrund des technischen Fortschritts 1,5 bis 2 Prozent pro Jahr) und
– wichtig – entgegen dem Gesetz werden nicht alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen umgesetzt, sondern nur die, die vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, was weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Hinzu kommt, dass im Gegenzug zur vereinbarten Steigerung der Energieeffizienz die Unternehmen – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – den von ihnen bezahlten Netzzuschlag zurückerstattet erhalten. Pro Jahr werden im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags insgesamt rund 100 Millionen Franken zurückerstattet. Dieser Betrag steht heute in einem Missverhältnis zur tatsächlich vereinbarten und erreichten Steigerung der Energieeffizienz, welche, wie gesehen, relativ gering ist. Neu sollen deshalb alle die Mass-