Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

(EnV, SR 730.01)

1.2.3 Speicherausbau

Mit der Energiestrategie 2050 sowie dem Netto-Null-Ziel wird ein Umbau des Energiesystems hin zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien erfolgen. Dies hat einen erhöhten Bedarf an Saisonspeicherung resp. Flexibilität zur Folge. Aus diesem Grund sind Erweiterungen bestehender Wasserkraftwerke, welche die Steigerung der Saisonspeicherung zum Ziel haben, von öffentlichem Interesse und ab einer bestimmten Grösse von nationalem Interesse. Deshalb wird ein neuer Schwellenwert eingeführt für die Erhöhung der Speicherkapazität bei bestehenden Wasserkraftanlagen.

Für neue Anlagen ist kein eigener Schwellenwert für den Speicherausbau notwendig, da bei der Erstellung von Speichern in Zusammenhang mit neuen Anlagen immer auch zusätzliche Produktion entsteht.

1.3 Rückerstattung des Netzzuschlags

Bei der Rückerstattung des Netzzuschlags wird neu in der EnV näher ausgeführt, welche Massnahmen als wirtschaftlich im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 EnG gelten und somit in die für die Rückerstattung des Netzzuschlags verwendeten Zielvereinbarungen aufzunehmen sind. Durch diese Definition der Wirtschaftlichkeit sollen vermehrt Massnahmen Eingang in die Zielvereinbarungen finden, die die Unternehmen im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags umzusetzen haben. Dadurch wird eine grössere Steigerung der Energieeffizienz angestrebt.

Zudem wird die Frist, innert welcher die Unternehmen den Monitoringbericht einzureichen haben, in zeitlicher Übereinstimmung mit der Erarbeitung der Energiestatistik, von Ende Mai auf Ende April verschoben.

1.4 Änderungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Die regulatorischen Rahmenbedingungen für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) werden an zwei Punkten weiterentwickelt. Zum einen wird in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 EnV klargestellt, dass im Fall sogenannter Contracting-Lösungen, bei denen der Contractor (auch) die Finanzierung der Produktionsanlage verantwortet, die ihm effektiv anfallenden Fremdfinanzierungskosten an die Teilnehmerinnen des ZEV weiterverrechnet werden können.

Des Weiteren wird in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EnV klargestellt, dass alle ZEV gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB) einen Vertreter benennen müssen und nicht nur diejenigen mit Mieterinnen oder Pächtern. Mit dem neuen Artikel 36 Absatz 1bisNIV wird zudem verlangt, dass dieser Vertreter dem VNB die Eigentümer der elektrischen Installationen innerhalb des ZEV melden muss. Damit werden die VNB dabei unterstützt, die Aufforderung zur Einreichung der Sicherheitsnachweise richtig zu adressieren.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Durch die Änderungen kann Rechtssicherheit geschaffen werden einerseits im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Wasserkraftanlage von nationalem Interesse ist und anderseits bezüglich der Auslegung von Artikel 10 EnG respektive Artikel 8b RPG. Die neuen Festlegungen betreffend das nationale Interesse räumen bestehende Rechtsunsi-

der Konzessionserneuerung rückgebaut werden müssen oder starke Produktionseinschränkungen erfahren. Dies wurde auch vom Kommissionssprecher der UREK-S (Ivo Bischofberger) in der parlamentarischen Beratung so vertreten (Amtliches Bulletin SR, Herbstsession 2015, S. 944).