Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

(EnV, SR 730.01)

Im Rahmen von Erneuerungen und Erweiterungen kann sich die Produktion und die Leistung der Kraftwerke verändern. Mit dem neuen Absatz 2biswird definiert, dass die Schwellenwerte für Erneuerungen und Erweiterungen entweder vor oder nach der Änderung erreicht werden müssen. Erweiterungen führen in aller Regel zu Mehrproduktion für die Zukunft, weshalb in diesen Fällen der Zustand nach Erweiterung massgeblich sein wird. Erneuerungen können demgegenüber aber auch zu Minderproduktion führen, wenn beispielsweise gleichzeitig die Sanierung Wasserkraft durchgeführt wird.

Ökologische Verbesserungen sollen nicht dazu führen, dass Anlagen das nationale Interesse verlieren, weshalb diese die Schwellenwerte vor oder nach der Erneuerung erreichen können.

Durch die Änderung in Absatz 2terkann die durch das Bundesgerichtsurteil 1C_356/2019 entstehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Massgeblichkeit einer Erweiterung beseitigt werden, indem definiert wird, wie gross Erweiterungen sein müssen, um als massgeblich zu gelten. Ausserdem wird dieses Kriterium auch für Erneuerungen definiert. Erweiterungen, welche zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen eines Inventarobjekts nach Artikel 5 NHG (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) oder zu Abweichungen vom Schutzziel eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 der Auenverordnung vom 28. Oktober 1992) führen und das Massgeblichkeitskriterium gemäss Buchstabe a nicht erreichen, erhalten neu gar keinen Zugang mehr zur Interessenabwägung. Der Schwellenwert für den notwendigen Zubau bei Erweiterungen beträgt 20 Prozent. Dieser Wert lehnt sich an bereits geltende Definitionen der Massgeblichkeit an, beispielsweise die massgebliche Erweiterung bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen (vgl. Art. 47 Abs. 1 EnFV). Um grosse Anlagen nicht zu benachteiligen, wird der Zubau ab einem Wert von 10 GWh in jedem Fall als in nationalem Interesse liegend eingestuft.

Erneuerungen, welche keine neuen schwerwiegenden Eingriffe in Inventarobjekte von nationalem Interesse oder ein Abweichen von den Schutzzielen von Biotopen von nationalem Interesse zur Folge haben, sind wie bisher von nationalem Interesse, wenn diese die Schwellenwerte nach Absatz 2 Buchstabe a oder b erfüllen. Wenn Erneuerungen neue schwerwiegende Eingriffe zur Folge haben, müssen diese gemäss Absatz 2terBuchstabe b neben den Schwellenwerten noch ein weiteres Kriterium erfüllen. Durch die Erneuerung muss in diesem Fall ein gewisser Anteil der Produktion oder des Stauinhalts erhalten werden können, damit Erneuerungen von nationalem Interesse sind. Analog zu den Erweiterungen wird ein Wert von 20 Prozent resp. 10 GWh vorgeschlagen.

Dem Speicherausbau und damit den Speicherkraftwerken soll neu ebenfalls das nationale Interesse zukommen (Abs. 2quater). Der Schwellenwert wird in GWh Speicherinhalt ausgewiesen, da diese Grösse neben der Volumenerweiterung des Speichers auch die vorhandene Fallhöhe berücksichtigt. Massgeblich für die Fallhöhe ist die gesamthafte Höhe, über welche der zusätzliche Stauinhalt genutzt werden kann, sprich die Höhendifferenz zwischen dem Speicher und der ersten Rückgabe ins Gewässer, inkl. allfälliger Nutzungsmöglichkeiten von hydraulisch zusammenhängen Unterliegerkraftwerken.

Art. 16 Abs. 2

In Artikel 16 Absatz 2 wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der geltende Artikel 16 Absatz 2 definiert, was den Mietern bzw. Pächtern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) unter der Position «anrechenbare Kapitalkosten der Anlage» (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 EnV) in welcher Höhe in Rechnung gestellt werden darf. Aus den Erläuterungen vom November 2017 ergibt sich, dass der Satz für die Verzinsung der Investition dann angemessen ist, wenn er sich im Rahmen dessen bewegt, was gemäss den mietrechtlichen Vorgaben zu wertvermehrenden Investitionen des Vermieters zulässig wäre. Der Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 entspricht denn auch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG;

SR 221.213.11). Entsprechend hat sich in der Praxis die im Mietrecht angewendete Annuitätsberechnung etabliert, wonach während der Amortisationsdauer entweder das halbe investierte Kapital zum Referenzzinssatz plus Risikozuschlag verzinst werden darf oder das ganze Investitionsvolumen zum halben Satz von Referenzzinssatz plus Risikozuschlag.