Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieverordnung
(EnV, SR 730.01)
zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Inventargebiets führen, unter Berücksichtigung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in dem Sinne auszulegen seien, dass nicht nur die Gesamtproduktion nach Erweiterung über den
Schwellenwerten liegen muss, sondern die Erweiterung auch zu einer massgeblichen Vergrösserung der Leistung/Produktion oder aber des Stauvolumens führen muss. Wann es sich um eine solche massgebliche Vergrösserung handelt, hat das Bundesgericht nicht genauer definiert. Es hat sich zudem nur zum nationalen Interesse bei Erweiterungen geäussert und keine Aussage zum nationalen Interesse bei Erneuerungen2 gemacht.
Nach der bisherigen Konzeption von Artikel 8 EnV ist eine erneuerte oder erweiterte Anlage dann von nationalem Interesse, wenn sie als gesamte Anlage nach der Erweiterung oder Erneuerung die genannte Mindestgrösse erreicht. Es ist für das nationale Interesse weder erforderlich, dass die bestehende Anlage erst durch die Erweiterung die in Artikel 8 Absatz 2 EnV genannten Werte überschreitet, noch, dass die Produktion um diese Werte erhöht wird. Das nationale Interesse ebnet erst den Zugang zur Interessenabwägung insbesondere in Inventaren und Biotopen von nationaler Bedeutung. Bei Erweiterungen mit einem geringen Zubau durfte auch der Eingriff nur klein sein, damit diese Interessenabwägung zu Gunsten der Nutzung ausfiel. Mit der vorliegenden Änderung werden Erweiterungen, welche schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Inventarobjekts von nationaler Bedeutung3 oder ein Abweichen von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung4 verursachen, und zu einem Zubau führen, welcher unterhalb des definierten Massgeblichkeitskriteriums liegt, neu von der Interessenabwägung ausgeschlossen.
1.2.2 Erneuerungen
Das Bundesgericht hat sich nicht geäussert zur Anwendung des nationalen Interesses bei Erneuerungen. Da die Bestimmungen zu den Erweiterungen und Erneuerungen im nationalen Interesse derselben Logik folgen, muss die Bestimmung auch im Hinblick auf die Erneuerungen angepasst werden. Als Erneuerung wird der Ersatz von Anlagenkomponenten durch gleichwertige unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik (Modernisierung) verstanden. Erneuerungen beinhalten im Regelfall keine Vergrösserung der Leistung, der Produktion oder des Stauvolumens, sondern gewährleisten den Weiterbetrieb der Anlage und damit den Erhalt der bestehenden Produktion. Das für die Erweiterung verwendete Kriterium der massgeblichen Vergrösserung kann entsprechend für Erneuerungen nicht angewendet werden. Erneuerungen haben in aller Regel keine neuen schwerwiegenden Beeinträchtigungen auf Inventargebiete oder Biotope von nationaler Bedeutung zur Folge, da die Nutzung nicht ausgeweitet wird. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Erneuerungen während der Bauphase einen schwerwiegenden Eingriff verursachen. Als Beispiel kann der Ersatz einer Staumauer (z.B. Materialgewinnung für Staumauerbau) angeführt werden.
Wenn durch die Erneuerung die bestehende Produktion oder ein Teil davon erhalten werden kann, besteht daran ein öffentliches Interesse und ab einem gewissen Ausmass ein nationales Interesse, da für den Erhalt der Produktionskapazität in der Schweiz die Produktion ansonsten andernorts zugebaut werden müsste, was regelmässig grössere ökologische Folgen hat und auch aus wirtschaftlicher Sicht ineffizienter ist. Aus ökologischer Sicht ist der Erhalt von Produktion durch Erneuerungen sinnvoller als stärkere Eingriffe durch Neuanlagen5 und erhebliche Erweiterungen.
2 Erneuerungen umfassen den Ersatz von veralteten wasserbaulichen, maschinellen oder elektrischen Anlageteilen durch neue Komponenten ohne Erhöhung des Bruttogefälles, der Ausbauwassermenge oder der insgesamt gefassten Wassermengen. Werden primär veraltete Hilfseinrichtungen zur Steuerung, Regelung und Überwachung durch solche gemäss dem Stand der Technik ersetzt, wird von Modernisierung gesprochen. Diese kann ebenfalls unter Erneuerungen subsummiert werden.
3 Bundesinventare von Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
4 Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG
5 Unter Neuanlagen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 EnG sind nur Kraftwerksneubauten zu verstehen. Der Ausschluss nach Artikel 12 EnG gilt entsprechend nicht für Konzessionserneuerungen. Altanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung sind von der erwähnten Ausschlussregelung nicht betroffen. Die Regelung soll nicht dazu führen, dass bestehende Anlagen bei