Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieverordnung

(EnV, SR 730.01)

nahmen Eingang in die für die Rückerstattung des Netzzuschlags verwendeten Zielvereinbarungen finden, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind und den Unternehmen damit keine (wesentlichen) Nachteile verursachen.

Art. 40 Abs. 1

Bisher mussten die Monitoringberichte bis am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 der aktuellen EnV). Weil die in den Berichten enthaltenen Daten teils für die Energiestatistik verwendet werden, wird die Frist für die Einreichung der Monitoringberichte neu – in zeitlicher Übereinstimmung mit der Erarbeitung der Energiestatistik – auf Ende April festgesetzt.

5.2 Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

Art. 36 Abs. 1bis

Elektrizitätsrechtlich ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigentümer elektrischer Installationen zur Einreichung der Sicherheitsnachweise aufzufordern (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wenn sich mehrere Grundeigentümer zu einem ZEV zusammenschliessen und aufgrund dessen gegenüber dem Netzbetreiber als ein einziger Endverbraucher auftreten (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG), weiss der Netzbetreiber aber nicht unbedingt, wer Eigentümer der elektrischen Installationen innerhalb des ZEV ist. Er kann sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Stromkunde ZEV dieser Eigentümer ist. Vielmehr ist hinter dem Messpunkt eine Mehrzahl von Eigentümern denkbar.

Mit dem neuen Absatz 1biswird sichergestellt, dass die Netzbetreiber über die notwendigen Informationen verfügen, um die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb eines ZEV zur Einreichung der Sicherheitsnachweise auffordern zu können. Die konkrete Ausgestaltung des Informationsflusses wird durch die Verteilnetzbetreiber zu definieren sein und sich auf das Notwendige beschränken. Dem ZEV-Vertreter wird in Satz 1 eine reine Informationspflicht auferlegt. An den bestehenden elektrizitätsrechtlichen Verantwortlichkeiten wird nichts geändert. So ist es insbesondere weiterhin am Eigentümer oder dem von diesem bezeichneten Vertreter, die Sicherheitsnachweise zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Satz 2 regelt das ZEV-interne Verhältnis und verpflichtet die Eigentümer der elektrischen Installationen zur Unterstützung der ZEV-Vertreter, damit diese ihre Informationspflichten gegenüber den Verteilnetzbetreibern erfüllen können. Die Eigentümer müssen dem ZEV-Vertreter insbesondere unaufgefordert Eigentümerwechsel melden.