Erläuternder Bericht SEFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

(SEFV, SR 732.17)

1. Ausgangslage

Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) beruht auf den Artikeln 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Mit der Schaffung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds wollte der Gesetzgeber dem Verursacherprinzip Nachachtung verschaffen und die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch deren Verursacher sicherstellen.

Seit dem Erlass der SEFV im Jahr 2007 fanden drei Teilrevisionen statt. Vorliegend ist die per 1. Januar 2016 in Kraft getretene, zweite Revision von Interesse. Mit dieser adressierte der Bundesrat Fragen der Governance und der Aufsicht über die Fonds. Namentlich dürfen aus Gründen der Good Governance seither Mitarbeitende des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nicht mehr in die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (Kommission) oder in die Komitees gewählt werden. Auch als Ausgleich für den Mitspracheverlust in diesen Gremien wurde das UVEK als zuständig erklärt für die Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien sowie der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

In Anwendung dieser Zuständigkeit legte das UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, gestützt auf die Kostenstudie 2016 sowie den Antrag der Kommission, mit Verfügung vom 12. April 2018 fest. Gegen diese Verfügung erhoben die beitragspflichtigen Eigentümer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Verfahren 2C_440/2019 mit Entscheid vom 6. Februar 2020 gut, hob den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und überwies die Sache zur Festsetzung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten an die Kommission. In seinem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe c SEFV enthaltene Kompetenz des UVEK, die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall festzulegen, erweise sich als gesetzeswidrig.

Das UVEK kam nach Würdigung des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 zum Schluss, dass sich die Erwägungen des Bundesgerichts betreffend Zuständigkeit des UVEK für die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auch auf die Zuständigkeit für die Festlegung der Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie übertragen lassen. Nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie zog das UVEK seine ebenfalls angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2018 betreffend Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudien gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) in Wiedererwägung und hob sie auf.

2. Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden Revision sollen in der SEFV in erster Linie die Feststellungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 nachvollzogen werden, indem die gesetzeswidrigen Zuständigkeiten des UVEK gestrichen und die Verweise auf diese angepasst werden.

Bei dieser Gelegenheit sollen noch weitere Anpassungen der Verordnung vorgenommen werden. So soll der Prozess der Erstellung und Überprüfung der Kostenstudie angepasst werden, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass das Kostenkomitee der Fonds einen Prüfbericht betreffend die Kostenstudien zuhanden der Kommission erstellt. In diesem Bericht beantragt das Kostenkomitee gleichzeitig die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Neu soll die Kommis-