Erläuternder Bericht SEFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
(SEFV, SR 732.17)
tisch keine Änderung und erlaubt eine gemeinsame Regelung der organisatorischen Bestimmungen betreffend die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees.
Der bisherige Artikel 20 wird auseinandergenommen: Die Bestimmungen zur Wahl und Amtsdauer finden sich neu in Artikel 20a und wie erwähnt werden sie neu auch hinsichtlich der Mitglieder des Kommissionsausschusses und der Komitees in der SEFV geregelt. Alle Mitglieder des AK und KK sowie das von den Eigentümern für den KA vorgeschlagene Mitglied werden von der Kommission gewählt. Zu beachten ist, dass sich AK und KK sowohl aus Kommissionsmitgliedern wie auch aus reinen Komiteemitgliedern zusammensetzen. Die organisatorischen Bestimmungen sollen für reine Komiteemitglieder dieselben sein wie für Mitglieder der Komitees, die gleichzeitig Mitglieder der Kommission sind.
Bisher fanden sich die Bestimmungen für die Komiteemitglieder im Reglement, das für diese weitgehend analogen Regelungen wie für die Kommissionsmitglieder vorsah. Die einzige Ausnahme bildet die Amtszeitbeschränkung, die bisher für Komiteemitglieder, die nicht gleichzeitig Kommissionsmitglieder sind, nicht ausdrücklich vorgesehen war. Neu gilt für alle Mitglieder der Kommission und der Komitees eine Amtszeitbeschränkung analog Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).
Der Artikel 20b bringt materiell nichts Neues und ist zusammengesetzt aus dem bisherigen Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 sowie den entsprechenden Regelungen im Reglement. Neu ist lediglich, dass diese Vorschriften gemeinsam für die Wählbarkeit in die Kommission und die Komitees festgelegt werden. Weil es sich bei Mitgliedern des Kommissionsausschusses auch immer gleichzeitig um Mitglieder der Kommission handelt, werden sie von diesen Vorschriften ohne weiteres miterfasst.
Art. 21
Vom bisherigen Artikel 21 wird nur die Regelung der Grösse der Kommission in den neuen Artikel 21 überführt, neu sollen der Verwaltungskommission höchstens zehn Mitglieder angehören.
Die restlichen Bestimmungen des bisherigen Artikels 21 finden sich insbesondere im neuen Artikel 20b wieder. Gleichzeitig werden die Bestimmungen betreffend Grösse und Zusammensetzung des Kommissionsausschusses und der Komitees aus dem Reglement neu in diesem Artikel geregelt. Künftig soll die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ebenfalls unabhängig sein, was zur Anpassung der Zusammensetzung des KA gegenüber der bisherigen Reglung im Reglement führt. Bisher war die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ein Kommissionsmitglied, das die Eigentümer vertrat. Entsprechend wird, um die Beteiligung der Eigentümer im KA aufrechtzuerhalten, künftig nicht die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, sondern ein von den Eigentümern vorgeschlagenes und von der Kommission gewähltes Kommissionsmitglied das vierte Mitglied des KA sein.
Art. 21a, 21b und 21c
Die Artikel 21a, 21b und 21c werden so angepasst, dass sich die Bestimmungen dieser Artikel neu auch direkt auf Mitglieder des Kommissionsausschusses und der Komitees beziehen. Für Komiteemitglieder, die nicht gleichzeitig der Kommission angehören, galten diese Bestimmungen bisher sinngemäss.
Art. 21d
Dieser Artikel ist identisch zum bisherigen Artikel 18 Absätze 3 und 4 des Reglements des UVEK. Insbesondere weil es in letzter Zeit zu verschiedenen Gerichtsverfahren mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und des Stilllegungs- bzw. des Entsorgungsfonds gekommen ist, erscheint es dem Bundesrat angezeigt, die Ausstandsgründe für Eigentümervertreter auf Stufe SEFV zu regeln.
Art. 22
Dieser Artikel wurde aufgrund der neuen ausdrücklichen Regelung des Kommissionsausschusses und der Komitees angepasst. Die Kommission soll nach wie vor Fach- und Arbeitsgruppen bilden können, die sie, den Kommissionsausschuss oder die Komitees in Einzelfragen unterstützen.