Erläuternder Bericht SEFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
(SEFV, SR 732.17)
sion das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und diesen Prüfbericht ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt.
Weiter soll die bisherige Praxis zur Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme neu ausdrücklich und damit verbindlich festgeschrieben werden.
Die organisatorischen Bestimmungen wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit grundlegend überarbeitet. Neu enthält die SEFV detaillierte Bestimmungen zu folgenden Gremien: Kommissionsausschuss, Anlagekomitee und Kostenkomitee. Die neuen Bestimmungen waren bisher im Reglement des UVEK über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 27. Januar 2016 (SR 732.179) enthalten, insofern handelt es sich weitgehend um bestehendes Recht. Indem die wichtigsten organisatorischen Bestimmungen hinsichtlich der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees alleine in der SEFV enthalten sind, können diese synchron geregelt werden.
Schliesslich soll neu der gemeinsame Auftrag für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees festgehalten werden. Damit werden die Mitglieder ausdrücklich dazu verpflichtet, im Falle der Ermessensausübung im Rahmen ihrer Tätigkeit stets darum besorgt zu sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ungedeckten Stilllegungs- und Entsorgungskosten verbleiben werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Bund und Kantone sind von der vorliegenden Revision nicht direkt betroffen, es werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen und durch die Anpassungen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Dem Bund werden mit der Aufhebung der Zuständigkeiten des UVEK zur Festlegung der Vorgaben für die Kostenstudie sowie zur Festlegung der Kosten zwar Steuerungsinstrumente genommen, allerdings sind diese Zuständigkeiten aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 zwingend aufzuheben bzw. sie dürfen ohnehin nicht mehr ausgeübt werden. Die zusätzlichen Aufwände des UVEK zur Prüfung der Kostenstudien und zur Erstellung der Stellungnahme zuhanden der Kommission werden mit den wegfallenden Aufwänden für die Verfügungen zur Festlegung der Vorgaben für die Kostenstudie sowie zur Festlegung der voraussichtlichen Kosten kompensiert, zumal mit letzterem ohnehin bereits eine Prüfung der Kostenstudien verbunden war.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Neben den vorstehend erwähnten, weggefallenen Zuständigkeiten des UVEK betrifft die vorliegende Revision vor allem organisatorische Regelungen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds. Diese entsprechen weitgehend dem geltenden Recht, das bisher auf Stufe Reglement des UVEK festgehalten wurde.
Damit haben die vorgesehenen Anpassungen keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Teilrevision hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht.