Erläuternder Bericht SEFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
(SEFV, SR 732.17)
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Abs. 4bis, 4terund 5
Dieser Artikel beschreibt das Verfahren zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Mit dem einzufügenden Absatz 4biswird neu der Verfahrensschritt nach Überprüfung der Kostenstudie durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und die unabhängigen Fachleute dargestellt. Dieser Verfahrensschritt wurde bereits in den Erläuterungen zur zweiten Revision der SEFV erwähnt und bei der Überprüfung der Kostenstudie 2016 durchgeführt. Die Überprüfung der Kostenstudie wird durch das Kostenkomitee koordiniert und begleitet. Nachdem das Ergebnis der Überprüfung durch das ENSI und die unabhängigen Kostenexperten vorliegt, nimmt das Kostenkomitee selber eine Prüfung vor und erstellt zuhanden der Kommission einen zusammenfassenden Prüfbericht. Gleichzeitig mit Überweisung des Prüfberichts stellt das Kostenkomitee bei der Verwaltungskommission einen Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
Neu soll hier ein Zwischenschritt erfolgen, der in Absatz 4terausgeführt wird: Bevor die Kommission über die voraussichtliche Höhe der Kosten entscheidet, hat sie das UVEK um Stellungnahme zu den Kostenstudien, Prüfbericht und damit auch dem Antrag des Kostenkomitees zu ersuchen. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Monate.
Die Stellungnahme des UVEK hat konsultativen Charakter und ist rechtlich für die Kommission nicht bindend. Im Rahmen der Aufsicht über die Fonds durch den Bundesrat begleiten das UVEK sowie das BFE die Erstellung und Überprüfung der Kostenstudien ohnehin. Dabei nehmen das UVEK sowie das BFE auch ihre eigenen Prüfungen vor. Mit dieser neuen Bestimmung soll das Ergebnis dieser Prüfungshandlungen durch das UVEK/BFE dokumentiert werden und formalisiert in den Überprüfungsprozess der Kostenstudien einfliessen. In den Aufsichtskompetenzen betreffend dezentralisierte Verwaltungseinheiten gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist das Recht zu Kritik und Anregung implizit enthalten (s. SÄGESSER, Stämpfli-Handkommentar zum RVOG, 2006, N. 50 zu Art. 8). Die Stellungnahme stellt somit eine rechtlich nicht verbindliche Empfehlung zuhanden der Kommission dar. Der Bundesrat erwartet jedoch, dass die Kommission die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt und sich bei ihrem Entscheid betreffend voraussichtliche Höhe der Kosten damit auseinandersetzt.
Der Absatz 5 wurde umformuliert im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019: Neu legt die Kommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest. Diese Festlegung ist der letzte Schritt im Überprüfungsprozess betreffend die Kostenstudien, die nach Vorliegen der Stellungnahme des UVEK und gestützt auf den Antrag Kostenkomitees, des Prüfberichts des Kostenkomitees bzw. den Überprüfungen des ENSI und der unabhängigen Kostenexperten sowie gestützt auf die Kostenstudien selber erfolgt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Im Rahmen der vorliegenden Revision kommt es zu einer Umbenennung der bisherigen Gremien Anlageausschuss und Kostenausschuss. In der Praxis handelte es sich bei diesen nicht um Ausschüsse im engeren Wortsinne, wonach sich diese Gremien ausschliesslich aus einzelnen, ausgewählten Mitgliedern der Kommission zusammensetzen würden. Vielmehr handelt es sich um Gremien, deren Mitglieder sich einerseits aus Mitgliedern der Kommission und andererseits aus gewählten Fachleuten zusammensetzen. Dabei haben Mitglieder der Kommission und die übrigen Mitglieder in diesen Gremien dasselbe Stimmrecht und sie sind auch sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit im Anlageausschuss und Kostenausschuss gleichberechtigt.
Aufgrund dieser sprachlichen Ungenauigkeit in der bisherigen deutschen Fassung der SEFV sollen der Anlageausschuss und der Kostenausschuss ausgehend vom Wortlaut in der französischen und der italienischen Sprachfassung («Comité de placements» und «Comité en charge des coûts» bzw. «Comitato per gli investimenti» und «Comitato per il controllo dei costi») neu «Anlagekomitee» und «Kostenkomitee» lauten. Der Kommissionsausschuss behält seinen Namen, weil es sich dabei entspre-