Erläuternder Bericht SEFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

(SEFV, SR 732.17)

Art. 22a

Neu soll der gemeinsame Auftrag der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees in der Verordnung festgehalten werden. Der Gesetzgeber errichtete den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds, um die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen. Die von ihm im 7. Kapitel des KEG gewählte, detaillierte Lösung mit einem von den Beitragspflichtigen unabhängigen Fonds, dessen Kapital weder veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden kann, sowie der Haftungskaskade von Artikel 79 f. KEG mit der solidarhaftungsähnlichen Nachschusspflicht für ungedeckte Kosten von anderen Beitragspflichtigen soll namentlich die Einhaltung des umweltrechtlichen Verursacherprinzips gewährleisten. Somit wollte der Gesetzgeber mit dieser Lösung insbesondere verhindern, dass dereinst ungedeckte Kosten verbleiben, für welche der Bund einstehen muss.

Mit der SEFV werden die Bestimmungen des 7. Kapitels des KEG konkretisiert: Die SEFV ist so auszugestalten, damit das Fondsvermögen so geäufnet wird, dass es mit möglichst grosser Sicherheit dereinst zur Deckung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten ausreicht und der Bund sich nicht an ungedeckten Kosten beteiligen muss.

Entsprechend muss auch die oberste Aufgabe der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sein, im Rahmen ihrer Tätigkeit die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten anzustreben und dem Verursacherprinzip Nachachtung zu verschaffen.

Naturgemäss kann der Artikel 22a von der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees nur bei jenen Entscheidungen berücksichtigt werden, in denen ihnen ein Ermessen zusteht. Sie sollen getreu diesem Artikel Handlungsspielräume jeweils so nutzen, dass das Verursacherprinzip möglichst eingehalten werden kann. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip ist bei zwei sachlich gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeiten im Falle von erheblichen Unsicherheiten die weniger optimistische Möglichkeit zu wählen. Der gemeinsame Auftrag soll aber nicht so verstanden werden, dass jeweils ausschliesslich der schlimmstmögliche Fall der Bewertung zu unterstellen ist.

Ausdrücklich soll kein systematisches Überansparen angestrebt werden. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Überschüsse entstehen bzw. aufgrund der Unsicherheiten das Fondskapital am Ende gegebenenfalls höher als die effektiven Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist. Bei gleichwertigen Lösungsansätzen sollen die Kommission, der Kommissionsausschuss und die Komitees den vorsichtigeren Ansatz wählen, mit dem eine möglichst grosse Sicherheit gewährleistet wird, dass das geäufnete Fondsvermögen dereinst für die Kostendeckung ausreicht. Mit anderen Worten soll das Risiko für den Bund dereinst für ungedeckte Stilllegungs- und Entsorgungskosten einstehen zu müssen, möglichst minimiert werden.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Bestimmung die Autonomie der Kommission im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 nicht unzulässig einschränkt. Insofern sich die Bestimmung auf die Bemessung bzw. Festlegung der Beiträge bezieht, so handelt es sich hierbei um eine generell-abstrakte Vorgabe des Bundesrates, die von der Delegationsnorm in Artikel 81 Absatz 5 KEG unbestrittenermassen gedeckt ist (vgl. E. 3.3 des genannten Urteils).

Art. 23

Der Titel wurde aus systematischen Gründen präzisiert, zumal die Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees neu in Artikel 23a geregelt werden. Die Aufgaben der Kommission wurden entsprechend dem Bundesgerichtsurteil vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 angepasst, so dass neu die Kommission für die Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien und für die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten zuständig ist.

Buchstabe e wird angepasst, weil seit der dritten Revision der SEFV vor der Schlussabrechnung keine Überschüsse mehr ausgeglichen werden.

Der bisherige Artikel 23 Buchstabe q wird an die neue Terminologie angepasst, infolge dessen muss auch in Artikel 23 Buchstabe qbisdie Kompetenz zur Wahl des Eigentümervertreters im KA festgehalten