Erläuternder Bericht SEFV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung
(SEFV, SR 732.17)
chend des engeren Wortsinnes auch tatsächlich um einen Ausschuss von Mitgliedern der Kommission handelt. Die Umbenennung dieser Gremien führt dazu, dass die Bezeichnung «Ausschüsse» in der SEFV nicht mehr verwendet wird und die Fundstellen dieses Begriffs angepasst werden müssen. Entsprechend wird der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angepasst, um der neuen Bezeichnung der Gremien und der Anpassung des Artikels 22, auf dessen Wortlaut sich Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bisher bezog, Rechnung zu tragen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
Um das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 nachzuvollziehen, soll in diesem Artikel der Bezug auf die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten angepasst werden. Neu wird diese von der Kommission selbst festgelegt (vgl. die Erläuterungen oben zu Artikel 4 Absatz 5).
Art. 19 Abs. 3
Vor Einführung des KEG wurden sämtliche zukünftigen Entsorgungskosten in der Bilanz der Eigentümer als Rückstellungen nach den Grundsätzen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) berücksichtigt. Zur Berechnung dieser Rückstellungen wurde entsprechend dasselbe finanzmathematische Rückstellungsmodell mit denselben Parametern verwendet.
Mit Einführung des KEG wurde infolge der Regelung für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds neu unterschieden zwischen Entsorgungskosten, die vor Ausserbetriebnahme, und solchen, die nach Ausserbetriebnahme anfallen. Nur die Deckung Letzterer ist mittels Entsorgungsfonds sicherzustellen. Nach Artikel 82 KEG sind Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme mittels Rückstellungen entsprechend «Artikel 669» OR und «gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsorgungsfonds» vorzunehmen. Somit hält das KEG fest, dass die buchhalterischen Rückstellungen nach wie vor grundsätzlich gleich wie die Rückstellungen im Entsorgungsfonds berechnet werden.
Die Bestimmung von Artikel 19 konkretisiert Artikel 82 KEG. Im neuen Absatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der Rückstellungen für die Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme analog der Berechnung der Beiträge zur Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgungskosten nach Ausserbetriebnahme vorzunehmen ist. Im Berechnungsmodell für den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds werden die Rückstellungen jährlich in gleichmässigen Beiträgen gebildet, wobei in der Jahresrechnung die jeweils anwendbaren Parameter für Teuerung und Anlagerendite gemäss Anhang 1 der SEFV zu berücksichtigen sind.
Für die Berechnung der Rückstellungen der Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme sind daneben allerdings nach wie vor entsprechend Artikel 82 Absatz 1 KEG die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss OR zu beachten.1 Sofern gemäss Rechnungslegungsrecht des OR eine vorsichtigere Bewertung der Rückstellungen geboten sein sollte, ist somit auf diese abzustellen.
Art. 20, 20a und 20b
Wie oben erwähnt wurden die organisatorischen Bestimmungen im 8. Abschnitt der SEFV grundlegend überarbeitet. Die wichtigste Neuerung besteht in Artikel 20 mit der Verleihung des formellen Organstatus an den Kommissionsausschuss (KA), das Anlagekomitee (AK) und das Kostenkomitee (KK). Der KA wurde mit Erlass des Reglements des UVEK (SR 732.179) eingeführt. Er führt das Tagesgeschäft im Auftrag der Kommission und bereitet deren Beschlüsse vor. Zur Änderung der bisherigen Bezeichnungen «Anlageausschuss» und «Kostenausschuss» in «Anlagekomitee» und «Kostenkomitee» vgl. die Erläuterungen oben zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a. Diese beiden Gremien bestanden bereits bei Erlass der SEFV im Jahr 2007 und sie haben in erster Linie eine der Kommission zudienende Funktion. Die Verleihung des Organstatus an den Kommissionsausschuss und an die Komitees bringt fak-
1 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der in Artikel 82 Absatz 1 KEG genannte Artikel 669 OR mit dem neuen Rechnungslegungsrecht per 1. Januar 2013 aufgehoben wurde. Diese Bestimmung wurde materiell jedoch durch eine neue Bestimmung ersetzt und nicht ersatzlos aufgehoben, insofern richtet sich der Verweis in Artikel 82 Absatz 1 KEG neu auf den Artikel 960e OR.