Erläuternder Bericht SEFV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 9 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

(SEFV, SR 732.17)

werden. Ferner wird die bisher in Artikel 21 Absatz 5 enthaltene Kompetenz der Kommission, Fachleute beizuziehen, neu in Artikel 23 Buchstabe qtergeregelt.

Art. 23a

Neu werden die grundsätzlichen Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees ausdrücklich in der SEFV festgehalten. Die detaillierten Aufgaben werden weiterhin im Reglement des UVEK geregelt sein.

Dem Kommissionsausschuss und den Komitees gemeinsam ist, dass sie Entscheidungsgrundlagen für die Kommission erarbeiten. Im Falle des Anlagen- und des Kostenkomitees werden diese Entscheidungsgrundlagen häufig auch in Form von Anträgen unterbreitet. An dieser Stelle ist klar festzuhalten, dass die Kommission nicht an die Anträge ihres Ausschusses oder der Komitees gebunden ist. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2020 im Verfahren 2C_388/2020 steht es der Kommission ohne weiteres frei, in Angelegenheiten, die in ihrer Kompetenz stehen, von einem Vorschlag der Komitees abzuweichen (vgl. E. 5.3.1).

Art. 29a

In diesem Artikel soll ebenfalls das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 im Verfahren 2C_440/2019 nachvollzogen werden. Entsprechend sind die Zuständigkeiten des UVEK zur Festlegung der Vorgaben für die Kostenstudie sowie der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufzuheben.

Schliesslich ist Absatz 2 Buchstabe d an die geänderte Terminologie betreffend die Gremien anzupassen.