Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Bürgschaften oder Darlehen, aber auch aus einmaligen finanziellen Beiträgen bestehen. Um den Vollzug schlank zu halten und Anreize für die Entwicklung standardisierter Geschäftsmodelle zu setzen, ist mit vorliegender Verordnung ein pauschaler Beitrag an eine Impulsberatung durch zertifizierte Energiedienstleister vorgesehen. Letztere prüfen vor Ort, ob sich die Liegenschaft für die Durchführung eines Energie-Contractings als eigenes Projekt oder im Pool mit anderen Gebäuden eignet.
Risikoabsicherung für Investitionen in thermische Netze und dazugehörige Wärmeerzeugungsanlage
Mit Mitteln aus dem Klimafonds können Risiken von Investitionen in den Neubau und Ausbau thermischer Netze und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, abgesichert werden (Art. 55 Abs. 2 Bst. e CO2-Gesetz).
Studien schätzen, dass thermische Netze insgesamt 17 TWh Energie abdecken können, was mehr als eine Verdoppelung gegenüber heute bedeutet. Der Bau von thermischen Netzen ist mit hohen Anfangsinvestitionen und lange Amortisationszeiten und für die beteiligten Parteien (Wärmelieferant, Netzbetreiber/-eigentümer, Standortgemeinde und Wärme-bezüger) mit verschiedenen Risiken verbunden.
Die Absicherung über den Klimafonds fokussiert auf nicht beherrschbare Risiken wie der Weg- oder Abfall der Wärmeversorgung oder der Nachfrage eines Schlüsselkunden. Die Risikogarantie wird gewährt, wenn das thermische Netz und die dazugehörige Wärmeerzeugungsanlage die vom Bund vorgegebenen Anforderungen erfüllen, und das Gesuch vor Baubeginn eingereicht wird.
Risikoabsicherung für Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden
Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f CO2-Gesetz sieht vor, dass der Bund mit Mitteln aus dem Klimafonds langfristige Risiken von Investitionen in die klimaverträgliche Modernisierung von Gebäuden absichert. Diese gesetzliche Bestimmung wird erst mit einer nächsten Revision der CO2-Verordnung konkretisiert. Das Ziel wird sein, Hürden bei der langfristigen Finanzierung von klimafreundlichen Gebäudemodernisierungen zu verkleinern. Die Entwicklung dieses Instruments erfordert umfangreiche Abklärungen. So muss geklärt werden, was in welcher Form abgesichert werden kann. Im Auftrag der Bundesverwaltung ist ein erster Ansatz erarbeitet worden, namentlich die Absicherung von Finanzierungsinstrumenten, den die Verwaltung derzeit genauer prüft.
Installationen von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden
Der Bund soll mit Mitteln aus dem Klimafonds Installationen von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden fördern (Art. 55 Abs. 2 Bst. g CO2-Gesetz). Knapp zwei Drittel der Schweizer Bevölkerung wohnen in Mietliegenschaften, rund 12 Prozent sind Stockwerkeigentümer. Personenwagen sind für rund drei Viertel der Treibhausgasemissionen des Verkehrs in der Schweiz verantwortlich. Kurzfristig stellen fehlende Lademöglichkeiten in Mehrparteiengebäuden ein Hindernis beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge dar. Die finanzielle Unterstützung von Ladeinfrastrukturen in Mehrparteiengebäuden mit einem nationalen Förderprogramm soll dazu beitragen, mehr Hauseigentümer/innen zu motivieren, Lademöglichkeiten einzurichten bzw. bei Neubauten vorzusehen.
Die CO2-Verordnung regelt, dass der Bund Beiträge ausrichten kann für die Installation von privat zugänglicher neuer Basisinfrastruktur sowie von neuen Ladestationen in Mehrparteiengebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten.
Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase
Gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe h CO2-Gesetz soll der Bund mit Mitteln aus dem Klimafonds Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase fördern. Grundsätzlich förderberechtigt sind nach der CO2- Verordnung Anlagen zur Produktion von Gas aus Biomasse (z.B. landwirtschaftliche oder industrielle/gewerbliche Biogasanlagen oder Holzvergasungsanlagen) oder aus erneuerbarem Strom (Powerto-Gas-Anlagen). Diese Anlagentypen können einen Investitionsbeitrag erhalten. Der Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Nicht nur neue, sondern auch erneuerte und erweiterte Anlagen sind beitragsberechtigt. Die Förderung des Bundes ist an Mindestanforderungen geknüpft. Nur baureife Projekte können eingereicht werden. Gesuche werden einmal pro Jahr beurteilt