Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
der Kosten entsprechender Projekte abdeckt werden. Weiter sollen wettbewerbliche Ausschreibungen durchgeführt werden können mit dem Ziel, bestimmte Themenfelder mit grossem Umsetzungspotenzial voranzubringen.
Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, die durch die Schweiz im Ausland verursachten Emissionen zu vermindern (Art. 3 Abs. 3 CO2-Gesetz) sind auch wettbewerbliche Ausschreibungen für Massnahmen im Ausland vorgesehen. Die Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Ausland müssen zusätzlich zur bestehenden Entwicklungszusammenarbeit eingesetzt werden, zusätzliche Wirkung erzielen und separat rapportiert werden. Die Kompetenzen bezüglich der internationalen Zusammenarbeit werden von der Vorlage nicht tangiert. So können aus den zweckgebundenen Mittel des CO2-Gesetzes auch die bestehenden Kredite von SECO und DEZA für die internationale Zusammenarbeit aufgestockt werden.
Die internationalen Massnahmen orientieren sich an der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung und stehen im Einklang mit den nationalen Klima- und Entwicklungszielen der Partnerländer.15 Sie sollen zudem nach Möglichkeit auf bisherigen Erfahrungen und Schweizer Expertise in den thematischen Bereichen bzw. geografischen Kontexten aufbauen.
Unterstützt werden können Massnahmen, die in Zusammenarbeit mit anderen Staaten oder von privaten oder öffentlichen Institutionen oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden. So könnte das BAFU beispielsweise zusammen mit anderen privaten und öffentlichen Investoren einen Beitrag in einen Fonds einzahlen, der von einem externen privaten Fondsmanager betreut wird, und in besonders innovative Infrastruktur- oder Technologieprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern investiert. Die Kombination öffentlicher und privater Gelder ermöglicht eine grössere Treibhausgasreduktion und den schrittweisen Übergang zu einer nachhaltigen privaten Finanzierung in Schwellen- und Entwicklungsländern. Welche Finanzinstrumente neben Zuschüssen zum Einsatz kommen sollen, soll für jede Massnahme individuell vertieft geprüft werden. Das BAFU wird in Zusammenarbeit mit der EFV und nach Anhörung von DEZA und SECO Richtlinien zur Verwendung der jeweiligen Finanzinstrumente erarbeiten.
2.10.6 Massnahmen zur wesentlichen Vermeidung von Treibhausgasemissionen im Luftver-
kehr
Nach Artikel 57 Absatz 2 CO2-Gesetz kann höchstens der Betrag, der aus der Flugticketabgabe in den Klimafonds eingelegt wird, für Massnahmen zur verbindlichen, wirksamen, innovativen und direkten Verminderung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs eingesetzt werden. Möglich ist nach dieser Bestimmung weiter, dass der Bundesrat Vereinbarungen mit der Branche abschliessen kann. Aus den Beratungen zum CO2-Gesetz ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber im Kern um die Förderung der Innovation für die künstliche Erzeugung von nachhaltigen synthetischen Treibstoffen aus erneuerbaren Quellen ging.
Um die effizientesten Massnahmen zu fördern, soll das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Förderstrategie ausarbeiten. Der Schwerpunkt des Förderkonzepts soll entsprechend dem Willen des Parlaments auf die Erforschung, Entwicklung, Produktion, Skalierung und die Verbreitung von nachhaltigen Flugtreibstoffen gelegt werden. Im Fokus stehen dabei die nachhaltigen synthetischen Treibstoffe, kurzfristig und in geringerem Mass auch die fortschrittlichen nachhaltigen biogenen Treibstoffe.
Als Rohstoffquelle für fortschrittliche biogene Flugtreibstoffe bieten sich insbesondere Abfälle und Rückstände an, die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden können oder welche die Erzeugung von Nahrungsmitteln nicht direkt konkurrenzieren. Sie sind heute bereits auf dem Markt erhältlich und können zu maximal 50 Prozent dem herkömmlichen Kerosin beigemischt und im Ausland getankt
15 Umwelt- und Sozialstandards sowie eine Liste mit Ausschlusskriterien für Projekte gemäss Artikel 53 Absatz 2 des CO2- Gesetzes wurden entsprechend im Rahmen der Verordnung in Anhang 26 definiert.