Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 224 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen

Das BAFU kann unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel Massnahmen ausschreiben, die dem Aufbau von Netzwerken dienen, welche die Kompetenzen in klimarelevanten Innovationsbereichen fördern (Abs. 1 Bst. a). Dabei handelt es sich unter anderem, um Kompetenznetzwerke in Innovationsbereichen, wie «Vermeidung von Food Waste» und «Carbon Capture Use and Storage» (CCUS), mit einem grossen Entwicklungsbedarf und viel Potential im Hinblick auf die Verminderung oder auch Speicherung von Kohlenstoff aufweisen. Es können auch Massnahmen ausgeschrieben werden, welche klimarelevante Innovationen in Wirtschaft, Verwaltung oder Gesellschaft bekannt machen, indem unter anderem Aus- und Weiterbildungsmassnahmen oder -programme durchgeführt werden (Abs. 1 Bst. b). Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, die durch die Schweiz im Ausland verursachten Emissionen zu vermindern (Art. 3 Abs. 3 CO2-Gesetz) sind auch wettbewerbliche Ausschreibungen für Massnahmen im Ausland vorgesehen (Abs. 1 Bst. c), die zusätzlich zur bestehenden Entwicklungszusammenarbeit sind und auch private Investitionen auslösen. Die Ausschreibung von Massnahmen im Ausland kann durch das BAFU, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) oder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erfolgen. Das strategische Gremium, welchem das BAFU, das BFE und die EFV angehören, entscheidet, nach Anhörung von DEZA und SECO, welche Verwaltungseinheit für die jeweilige Ausschreibung zuständig ist. Dabei werden die spezifischen Fachkompetenzen der drei Ämter berücksichtigt.

Die Bedingungen für die Teilnahme werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens konkret festgelegt. In der Ausschreibung werden Förderschwerpunkte gesetzt und allenfalls auch bestimmte Bereiche von der Förderung ausgenommen (Abs. 2). Zudem wird festgelegt unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die Förderbeiträge ausbezahlt werden (Abs. 3). Je nach Art der ausgeschriebenen Massnahme werden Vorauszahlungen, jährliche Pauschalen oder Zahlungen nach Abschluss der Anpassungsmassnahme möglich sein. Bei Vorauszahlungen und jährlichen Pauschalen werden Zwischenziele definiert, die erreicht werden müssen, damit die Förderbeiträge weiter entrichtet werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, können weitere Förderbeiträge verweigert werden. Im Übrigen richten sich allfällige Rückforderungen nach Artikel 179.

Mit derselben Massnahme kann nur einmal an der Ausschreibung teilgenommen werden (Abs. 4). An einer neuen Ausschreibung darf jedoch wieder teilgenommen werden, sofern keine andere Förderung besteht.

Art. 225 Berücksichtigung und Auswahl

Es sollen nur Massnahmen für Förderbeiträge berücksichtigt werden, welche die Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren erfüllen und ohne den Förderbeitrag nicht realisierbar wären (Abs. 1). So wird sichergestellt, dass die öffentlichen Mittel des Bundes additional eingesetzt werden und nicht für Massnahmen verwendet werden, welche auch ohne Förderung durch Private finanziert worden wären. Die Massnahmen, welche die Selektionskriterien im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens am besten erfüllen, werden ausgewählt und unterstützt (Abs. 2 Bei der Festlegung der Förderbeiträge wird auch die Höhe und die Art der Erbringung von Eigenleistungen berücksichtigt. (Abs. 3).

Art. 226 Beiträge für Massnahmen im Ausland

Nebst wettbewerblichen Ausschreibungen für Massnahmen im Ausland können das BAFU, die DEZA und das SECO in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Bundesstellen komplementär zur bestehenden Entwicklungszusammenarbeit auch Massnahmen unterstützen, die in Zusammenarbeit mit anderen Staaten umgesetzt werden und von privaten oder öffentlichen Institutionen oder internationalen Organisationen durchgeführt werden. Das strategische Gremium entscheidet nach Anhörung von DEZA und SECO über die Zuständigkeit.