Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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werden. Sie sind erheblich teurer als fossiles Kerosin, aber wesentlich günstiger als synthetische erneuerbare Treibstoffe.
Nachhaltige synthetische erneuerbare Treibstoffe werden als «Power-to-Liquid» (PtL) und «Sun-to-Liquid» (StL) bezeichnet und beschreiben die Herstellung von synthetischen flüssigen Kohlenwasserstoffen basierend auf Elektrizität oder Wärme, Wasser und CO2. Basierend auf dem PtL-Verfahren können insbesondere die Erstellung erster grösserer Anlagen und die Umsetzungen von modularem Aufbau gefördert werden. Im PtL-Verfahren werden CO2 und Wasser(stoff) oder Methan mit Strom zu synthetischem Kerosin umgesetzt. Falls der Prozess Strom aus erneuerbaren Energiequellen nutzt, kann eine hohe Reduktion der CO2-Emissionen erreicht werden. Sämtliche Prozessschritte wurden bereits in Pilotanlagen demonstriert und das Endprodukt zur Beimischung zertifiziert. Weniger Energieaufwand durch Verbesserung des Gesamtwirkungsgrades ist ein Schlüssel für die längerfristige Absenkung der Produktionskosten und für möglichst tiefe CO2-Emissionen. Demonstrationsanlagen in der Schweiz können sinnvoll sein, wohingegen für die wirtschaftliche Produktion die Wahl des Standorts an eine günstigere erneuerbare Energieproduktion zu knüpfen ist. Mithilfe einer staatlichen Förderung aus dem Klimafonds kann das Risiko von Investitionen für Projekt-Konsortien erheblich gesenkt werden.
Im StL-Verfahren wird Hochtemperaturwärme aus Sonnenenergie direkt als Prozessenergie für die Herstellung von Synthesegas verwendet. Dazu können die gleichen Kohlenstoffquellen wie beim PtL-Verfahren verwendet werden. Auch hier ist das Endprodukt im Produktionsprozess für synthetische Flugtreibstoffe bereits zugelassen. Im Gegensatz zum PtL-Verfahren gibt es beim StL-Verfahren jedoch noch keine Anlagen in grösserem Massstab. Gleichwohl besteht auch hier zur Steigerung der Wirkungsgrade ein erheblicher Entwicklungsbedarf, um so die Produktionskosten längerfristig senken zu können.
Bei beiden aufgeführten Technologien hat die Schweiz eine ausgezeichnete Ausgangslage, um einen Cluster anzusiedeln. Der Standortvorteil basiert einerseits auf den Eidgenössischen Technischen Hochschule und deren Ablegern (Spin-Offs) sowie mehreren Fachhochschulen, die in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung führend sind. Andererseits sind eine Reihe Unternehmen mit Spezialisierung auf Engineering sowie der Planung und Herstellung von Anlagekomponenten in der Schweiz angesiedelt. Auch die Verwertung des geistigen Eigentums zählt dazu. Ein grosser Teil der Wertschöpfung kann somit in der Schweiz stattfinden bzw. soll als Technologie exportiert werden.
2.10.7 Finanzhilfen an Kantone, Gemeinden oder deren Plattformen
Gemäss Artikel 57 Absatz 3 CO2-Gesetz stellt der Klimafonds für Kantone, Gemeinden oder deren Plattformen jährlich bis zu 25 Millionen Franken für Projekte zur Verminderung von Treibhausgasemissionen bereit. Als Plattform werden Körperschaften verstanden, die gemeindeübergreifende klar definierbare Tätigkeiten wahrnehmen. Beispiele sind die gemeindeübergreifende Organisation der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder das Betreiben eines Naturparks.
Gesuche, Auszahlungen und Berichterstattung sollen in einem Jahreszyklus geregelt sein. Im Gegensatz zu den Gemeinden oder deren Plattformen sind Finanzhilfen an die Kantone nur möglich, wenn diese mit dem Bund eine Programmvereinbarung abschliessen (vgl. Art. 7 Bst. i Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, SUG)16. Diese Programmvereinbarung gilt in der Regel für vier Jahre und wird ab 2025 zeitlich auf die Vierjahresbotschaft des Parlaments zum Zahlungsrahmen im Klimafonds abgestimmt. Vorher sind auch kürzere Programmvereinbarungen möglich.
Unterstützt werden maximal 50 Prozent der Projektkosten. Bei der Auswahl sind vor allem die Kosteneffizienz und die erzielte Wirkung ausschlaggebend. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Sind die Mittel ausgeschöpft, so erfolgt ein Förderstopp. Mittel, welche für nicht oder zu spät umgesetzte Mass-
16 SR 616.1