Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Die Themen der jeweiligen Ausschreibung werden in den Ausschreibungsunterlagen eingegrenzt und konkretisiert. Zudem werden darin auch die Teilnahmebedingungen festgelegt und die Selektionskriterien definiert. Unterstützt werden diejenigen Projekte, welche die Selektionskriterien am besten erfüllen. Der Förderbeitrag liegt bei maximal zwei Drittel der Kosten der Anpassungsmassnahme. Die Anzahl der geförderten Massnahmen richtet sich nach der Qualität der eingegangenen Gesuche, den darin veranschlagten Kosten und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.

Die Ausschreibungen des Impuls- und Umsetzungsprogramms richten sich an Unternehmen, Verbände, Vereine, Gemeinden oder Regionen. Kantone können daran nur indirekt als Mitfinanzierende von Bewerbungen teilnehmen. Sie erhalten allenfalls Förderungen über bestehende Spezialfinanzierungen. Für die gezielte Förderung von Anpassungsmassnahmen der Kantone für die Zeit nach 2025 werden Programmvereinbarungen geprüft.

2.11 Massnahmen zur Überprüfung der finanziellen klimabedingten Risiken

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA und die Schweizerische Nationalbank SNB sollen als Aufsichtsbehörden über Banken, Versicherungen und Vermögensverwaltende neu die klimabedingten finanziellen Risiken der von ihnen beaufsichtigten Finanzinstitute regelmässig explizit prüfen. Auch allfällige Risiken für die Finanzstabilität, die sich aus dem Klimawandel oder dessen Eindämmung ergeben, sollen überwacht werden. Diese Überprüfung wird im Rahmen der bestehenden Mandate von FINMA und SNB durchgeführt. Die Berichterstattung über diese Überprüfung zuhanden der Öffentlichkeit erfolgt jährlich und in aggregierter Form. Dabei können bestehende Gefässe (Risikomonitor der FINMA und Finanzstabilitätsbericht der SNB) genutzt und bei Bedarf zusätzlich eigenständige Berichte verfasst werden.

2.12 Fremderlassänderungen

2.12.1 Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

Infolge der Einführung der CO2-Grenzwerte im Gebäudebereich in Artikel 10 des CO2-Gesetzes sind Änderungen der Verordnung über das Eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister erforderlich. Es müssen neue Merkmale im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) unter Heizungssysteme (Gebäudetechnische Installationen) eingetragen werden. Auch der Merkmalskatalog und das Informationssystem des GWR müssen angepasst werden. Daten zu Heizungssystemen im GWR sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, damit die Informationen von privaten Unternehmen oder Kantonen im Bereich der Energieplanung einfacher genutzt werden können.

Im Juli 2017 ist die Totalrevision der VGWR in Kraft getreten. Eines der Ziele dieser Revision war es, in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3bisdes Bundesstatistikgesetzes17 die aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht sensiblen Daten der VGWR für die Nutzer besser zugänglich zu machen. Die relativ restriktive Regelung in Bezug auf die Daten des Wohnungswesens soll an das gestiegene Bedürfnis, die Daten des GWR – vor allem die darin enthaltenen Identifikatoren – effizienter nutzen zu können, angepasst werden. Darüber hinaus ist die Verwendung von eindeutigen Identifikatoren verknüpft mit harmonisierten Daten eine Voraussetzung für E-Government-Dienste. Ein gutes Beispiel ist der Nationale Umzugsservice (eUmzug), der es jedem Bürger, der umzieht, ermöglichen soll, eindeutig anzugeben, in welche Wohnung er umzieht. Dies ist nur möglich, wenn genügend Daten zur Wohnung allgemein zugänglich sind, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.

Andere Informationen zu Wohnungs- und Bauprojekten gemäss GWR bleiben einer eingeschränkten Nutzung vorbehalten.

17 SR 431.01