Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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2.12.2 Verordnung über Geoinformationen (GeoIV)

Räumliche Energieplanung findet heutzutage digital statt. Die Ergebnisse der Planung fallen als räumliche Daten, sogenannte Geodaten, an. Es ist im Interesse aller föderalen Stufen, dass diese digitalen Ergebnisse der räumlichen Energieplanung gleich strukturiert, vergleichbar und öffentlich zugänglich sind. Dies wird gewährleistet, in dem dieses Datenthema in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen wird. Dafür muss Anhang 1 der GeoIV ergänzt werden.

2.12.3 Energieverordnung (EnV)

Die Anpassung der Ersatzleistung bei Zielvereinbarungen, die zur Rückerstattung des Netzzuschlags berechtigen, an die Verminderungsverpflichtungen gemäss CO2-Gesetz erfordert eine entsprechende Anpassung der EnV.

Die EnV muss zudem die Neuerung abbilden, dass der Bund bei Pilot- und Demonstrationsprojekten ein grösseres Risiko übernimmt: Die Finanzhilfen betragen höchstens 100 Prozent der anrechenbaren Kosten, aber nicht mehr als 50 Prozent der Projektkosten (bisher: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausnahmsweise 60 Prozent). Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Kosten innovativer Techniken (bisher: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken).

2.12.4 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

In der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) wird der Begriff «Klimaschutz» ergänzt. Damit wird die Überprüfung der Klimawirkungen im Rahmen der UVP neu explizit vorgegeben.

2.12.5 Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen Organischen Verbindungen (VOCV)

Aufgrund von Änderungen in der CO2-Verordnung müssen Verweise angepasst werden.

2.12.6 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefähr-

lichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risiko-Reduktionsver-

ordnung ChemRRV)

Das Chemikalienrecht sieht bislang keine Einschränkungen oder Verbote im Umgang mit Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O) vor. Zwar enthält die ChemRRV in Anhang 1.5 über in der Luft stabile Stoffe Vorschriften über treibhausgaswirksame Stoffe, diese betreffen jedoch hauptsächlich fluorierte Treibhausgase, welche als Ersatzstoffe für die in Anhang 1.4 regulierten ozonschichtabbauenden Stoffe zum Einsatz kamen und weiterhin kommen.

Um Lachgasquellen, wie sie bei der Lonza in Visp im Jahr 2018 entdeckt wurden, besser einzudämmen, soll Distickstoffmonoxid in der ChemRRV als in der Luft stabiler Stoff aufgeführt werden, so dass in chemischen Prozessen als Nebenprodukt entstehendes N2O umgewandelt werden muss.