Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Treibhausgase
Art. 1
Im Einklang mit den internationalen Vorgaben gemäss UNO-Klimakonvention umfasst das CO2-Gesetz folgende Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Ihr unterschiedliches Erwärmungspotenzial ist in Anhang 1 aufgeführt, wobei einzelne Faktoren an die neueren im 5. Sachstandsbericht des UNO-Klimabeirats (IPCC) festgehaltenen wissenschaftlichen Erkenntnisse18 angepasst sind.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2
Artikel 2 definiert die wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe:
Die Feuerungswärmeleistung der Anlagen ist für die Teilnahme am Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) entscheidend. Sie berechnet sich aus dem Energieverbrauch der Anlagen multipliziert mit dem unteren Heizwert des Energieträgers (Bst. a). Können verschiedene Energieträger eingesetzt werden, ist der Energieträger mit der höchsten Wärmeenergie massgebend. Die Feuerungswärmeleistung von Anlagen kann in der Regel den Herstellerangaben entnommen werden.
Als Gesamtfeuerungswärmeleistung wird die Summe der Feuerungswärmeleistungen der im EHS berücksichtigten Anlagen eines Betreibers bezeichnet (Bst. b).
Anlagen mit dem Hauptzweck der Erzeugung von Strom zum Verkauf an Dritte, mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 MW und einem Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent gelten als fossil-thermische Kraftwerke (Bst. c). Die Gesamtleistung steht für die Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines Kraftwerks oder einer WKK-Anlage (Bst. d). Die Nennleistungen ergeben sich aus den Herstellerangaben. Der Gesamtwirkungsgrad eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage ist das Verhältnis der Gesamtleistung zur Summe aller Feuerungswärmeleistungen des Kraftwerks. Er wird aufgrund der Herstellerangaben definiert (Bst. e). Nicht als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, wenn sie am gleichen Standort während weniger als zwei Jahren (beispielsweise auf einer Baustelle oder zu Testzwecken) oder während weniger als 50 Stunden pro Jahr (Notstromanlagen) betrieben oder die ausschliesslich in der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen19 (VVEA) ist. Die Definition umfasst ausschliesslich neue Kraftwerke oder solche, die bis zum 31. Dezember 2019 der Kompensationspflicht unterstanden. Bei Industriestandorten, deren Anlagen nach bisherigem Recht am EHS teilnahmen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind (Bst. c).
Als EHS-Teilnehmer werden Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen, die nach Kapitel 5 am EHS der Schweiz teilnehmen, bezeichnet (Bst. f).
Ein Partnerstaat ist ein Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat, um den Rahmen für die Durchführung von Klimaschutzprojekten festzulegen (Bst. g).
18 Erwärmungspotenzial gemäss Tabelle 8.A.1 aus The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the 5th
Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change, Cambridge University Press, 2013