Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Gemäss Buchstabe h können gasförmige oder flüssige biogene Brenn- oder Treibstoffe (inkl. Flugtreibstoffe) aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden. Darunter fallen auch synthetisch hergestellte Brenn- oder Treibstoffe. Diese Definitionen leiten sich aus der Mineralölsteuergesetzgebung ab.

In Buchstabe i wird der Begriff des Flugtickets präzisiert, Buchstabe j definiert, welche Zweige der Allgemeinen Luftfahrt zuzuschreiben sind.

3. Abschnitt: Sektorielle Ziele

Art. 3

In Absatz 1 nutzt der Bundesrat seine Kompetenz nach Artikel 3 Absatz 4 des CO2-Gesetzes und legt für die Sektoren Gebäude (minus 65 Prozent), Verkehr (minus 25 Prozent), Industrie (minus 35 Prozent) und erstmals auch für die Landwirtschaft (minus 20 Prozent) Unterziele für das Jahr 2030 fest. Mit Ausnahme der Landwirtschaft knüpfen die Sektorziele an den Zielen für 2020 an, die für Gebäude minus 40 Prozent, für die Industrie minus 15 Prozent und den Verkehr minus 10 Prozent betragen und ergeben sich aus der geschätzten Wirkung der Massnahmen in den jeweiligen Sektoren. Das Sektorziel für die Landwirtschaft ist aus dem Absenkpfad der Klimastrategie Landwirtschaft abgeleitet, die bis 2050 eine Verminderung der landwirtschaftlichen Emissionen um mindestens ein Drittel gegenüber dem Wert von 1990 vorsieht, und bedingt gegenüber den bereits eingeleiteten Massnahmen eine zusätzliche Verminderung um 0,2 Mio. Tonnen CO2eq. Zwischen 2020 und 2030 wird grundsätzlich von einem linearen Absenkpfad ausgegangen. Dafür notwendige Massnahmen müssen in erster Linie über die Landwirtschaftsgesetzgebung herbeigeführt werden. Der internationale Luft- und Schiffsverkehr wird im Einklang mit der UNO-Klimakonvention weder bei der Gesamt- noch bei der Sektorzielerreichung berücksichtigt.

4. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 4

Anpassungsmassnahmen sind Massnahmen und Prozesse zur Vermeidung von Schäden durch Folgen des Klimawandels an Personen und Sachen von erheblichem Wert, zur Nutzung von Chancen des Klimawandels und zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an die Folgen des Klimawandels. Das BAFU koordiniert die Anpassungsmassnahmen mit weiteren Bundesstellen und den Kantonen und sorgt zudem für den regelmässigen Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen zu sektorenübergreifenden Fragestellungen betreffend die Anpassung sowie für die Abstimmung von Anpassungsstrategien zwischen Bund und Kantonen (Abs. 1).

Die Bundesstellen, die ein anderes Bundesgesetz als das CO2-Gesetz vollziehen und die insbesondere an der «Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz» des Bundesrates beteiligt sind, stimmen bei Bedarf die Anpassungsmassnahmen im Rahmen der jeweiligen Sektorpolitik ebenfalls mit den Massnahmen und Aktivitäten der Kantone direkt ab. Dabei nutzen sie nach Möglichkeit bestehende Kooperationen und Kollaborationen. Die bestehenden Zuständigkeiten werden berücksichtigt (Abs. 2).

Die weiteren Bundesstellen und Kantone erstatten dem BAFU in der Regel alle fünf Jahre Bericht über ihre Anpassungsmassnahmen. Das BAFU aggregiert und publiziert die Resultate in geeigneter Form. Sie dienen als Grundlage für die Weiterentwicklung des koordinierten Vorgehens von Bund und Kantonen bei der Anpassung an den Klimawandel (Abs. 3).

2. Kapitel: Verminderung nach dem Stand der Technik

Art. 5

Inhaber und Betreiber von neuen oder wesentlich geänderten Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 des Umweltschutzgesetzes, die pro Jahr Treibhausgasemissionen von mindestens 1'500 Tonnen CO2-Äquivalenten verursachen, müssen den Treibhausgasausstoss dieser Anlagen so weit begrenzen, als dies