Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Diese Mindestmenge leitet sich zum einen aus Abschätzungen der möglichen Emissionen von Anlagen im Anhang der UVPV ab. Massgebend sind die Treibhausgasemissionen, die durch die bestimmungsmässige Nutzung der Anlage verursacht werden. Dazu zählen die Wärmebereitstellung (Heizung, Warmwasseraufbereitung, aber auch industrielle Prozesse) und der Betrieb der Anlage. Dazu gehört beispielsweise auch der Mehrverkehr, den neue Verkehrsinfrastrukturen generieren, oder Hin- und Rückfahrten von Kunden und Personal zur Anlage.

Von dieser Regelung ausgenommen sind von Gesetzes wegen Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen. Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen sind alle anderen von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen sowie Unternehmen, die Branchenvereinbarungen mit dem Bund abschliessen (z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen) ebenfalls ausgenommen (Abs. 2).

Bei einer wesentlichen Änderung bestehender Anlagen sind die Treibhausgasemissionen zu begrenzen, sofern der Mehrausstoss aufgrund der Änderung mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr im Betrieb beträgt (Abs. 3).

Beim Entscheid über die Anlage im Rahmen der Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung wird geprüft, ob die Anlage den Vorschriften entspricht. Der Gesuchstellende hält im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) die Treibhausgasemissionen und die vorgesehenen Massnahmen fest. Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, kann dies im Rahmen einer Umweltnotiz dargelegt werden (Art. 4 UVPV). Das BAFU erlässt zur Frage, welche Massnahmen bei den einzelnen Anlagetypen tatsächlich technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, Empfehlungen in Form einer Vollzugshilfe (Abs. 4).

Die zuständigen Umweltschutzfachstellen beurteilen den UVB bzw. die Umweltnotiz und beantragen der für den Entscheid zuständigen Leitbehörde die zu treffenden Massnahmen. Die Beurteilungsfristen bei UVP-pflichtigen Anlagen richten sich nach den Vorgaben der UVPV. Die zuständige Behörde prüft die Eingaben der Fachstellen und entscheidet – allenfalls mit Auflagen – über die Anlage. Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 15 Abs. 1 UVPV). Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

3. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Art. 6 Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen

Artikel 6 stellt Anforderungen an Ersatzneubauten (Abs. 1) und umfassende energetische Gebäudesanierungen (Abs. 2), damit der Bonus auf die Ausnützungsziffer nach Artikel 9 Absatz 2 des CO2-Gesetzes gerechtfertigt ist und hohe Mitnahmeeffekte vermieden werden. Dies wird sichergestellt, indem ein Gebäude energetisch merklich besser erstellt wird, als der gesetzliche Mindeststandard. Die Anforderungen beziehen sich auf das ganze Gebäude und nicht nur auf neu erstellte Gebäudeteile. Die Anforderungen sind für Ersatzneubauten und umfassende Gesamtsanierungen unterschiedlich.

Art. 7 Berichterstattung

Die Kantone erstatten dem BAFU alle zwei Jahre per 31. März über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden Bericht (Abs. 1). Bereits heute ist die Berichterstattung an das BAFU mit der jährlichen Berichterstattung gemäss Energiegesetz (Art. 56 sowie Art. 60 Abs. 4 EnG) abgestimmt, welches die getroffenen und geplanten Massnahmen in Gebäuden, insbesondere über die Förderung und die kantonale Energie- und Klimapolitik, enthält. Dem BAFU werden alle zwei Jahre überdies Abschätzungen über die Entwicklung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen aus Gebäuden auf dem Kantonsgebiet über eine Webapplikation geliefert (Abs. 2). Die Kantone stellen die für die Berichterstattung notwendigen Informationen dem BAFU zur Verfügung (Abs. 3).