Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 8 Alt- und Neubauten sowie Wärmeerzeugungsanlagen

Als Alt- und Neubauten nach Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gelten Bauten aller Gebäudekategorien nach Anhang A der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 (Abs. 1). Ausgenommen sind beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen, da es sich hier um Sonderbauten handelt, welche in der Norm SIA 380/1 nicht behandelt werden. Nicht unter den Begriff der Alt- und Neubauten fallen Fernwärmeerzeugungsanlagen, deren Transport- und Verteilnetz öffentlichen Boden beanspruchen und die Wärme an Dritte verkaufen (Abs. 2). Dies, weil die produzierte Wärme zum allergrössten Teil an Dritte verkauft wird und somit die Energiebezugsfläche des Gebäudes, in welchem sich die Wärmeerzeugungsanlage befindet, in keinem Verhältnis zu den Emissionen steht.

Als Ersatz einer fossilen Wärmeerzeugungsanlage gelten sowohl der vollständige Ersatz der Wärmerzeugungsanlage als auch der Ersatz des Heizkessels oder der Ersatz des Brenners (Abs. 3). Kleinere Eingriffe in die Anlage (z.B. Ersetzen von Ventilen, Fühler) gelten nicht als Ersatz. Nicht als Wärmeerzeugungsanlage gelten Wärmeanlagen in Gebäuden, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, deren Transport- und Verteilnetz öffentlichen Boden beansprucht, da sich der Wärmerzeuger nicht im entsprechenden Gebäude befindet und die CO2-Emissionen dem Wärmeerzeuger und nicht dem -bezüger zugerechnet werden (Abs. 4).

Art. 9 Befristete Befreiung von den Vorgaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-

Gesetzes

Artikel 9 gewährt bei Altbauten eine befristete Befreiung von den CO2-Grenzwerten für höchstens acht Jahre, wenn der Anschluss an ein (Fern-)Wärmenetz bevorsteht. Voraussetzung ist, dass ein behördenverbindlicher Energierichtplan vorliegt, demgemäss die Fernwärme20 zu über 75 Prozent aus erneuerbarer Energie oder Abwärme stammt (Bst. a), und der Anschluss vertraglich vereinbart ist (Bst. b). Mit dieser Regelung erhalten Projekte zum Auf- und Ausbau eines Fernwärmenetzes, die in der Regel kapital- und zeitintensiv sind, Planungssicherheit. Der Minimalanteil von 75 Prozent stellt sicher, dass fossil betriebene thermische Netze nicht weiter ausgebaut werden respektive Fernwärmenetze den Anteil erneuerbarer Energie oder Abwärme erhöhen. Der Prozentwert wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls angehoben. Werden die Anforderungen innerhalb von acht Jahren nicht erfüllt, sind die dannzumal geltenden CO2-Grenzwerte einzuhalten.

Art. 10 Erhöhung des CO2-Grenzwerts

Absatz 1 regelt, wann für Altbauten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Schutzes überwiegender öffentlicher Interessen ein um 5 kg CO pro m2 Energiebezugsfläche (EBF)

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höherer CO -Grenzwert gilt (z.B. für 2023: 25 statt 20 kg pro m2 EBF). Das ist der Fall, wenn Massnah-

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men über die Lebensdauer 10 Prozent mehr kosten (Bst. a) oder z.B. aufgrund des Gewässer-, Boden-, Natur- und Denkmalschutzes oder aus Platzmangel nur erschwert umgesetzt werden können (Bst. b). Gemäss Absatz 2 und Anhang 2 sind die Mehrkosten nach der Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau», Ausgabe 2016, zu ermitteln und im Vergleich zu den Jahreskosten und einer Basisvariante zu beurteilen, die mindestens der kantonalen Gesetzgebung entspricht und verschiedene Massnahmen sowie mögliche Kombinationen zur Einhaltung des CO2-Grenzwertes betrachtet. Mögliche Massnahmen sind u.a. der anteilmässige Einsatz von biogenen Brennstoffen, der Wechsel auf einen fossilen Energieträger mit einem tieferen CO2-Ausstoss, die energetische Sanierung von Teilen der Gebäudehülle, der komplette oder teilweise Wechsel auf eine Wärmeerzeugungsanlage mit erneuerbaren Energien.

20 Dazu gehört auch die Verteilung von sogenannter kalter Fernwärme oder von natürlichen Umweltwärmequellen wie See- oder Grundwasser, sofern diese zu mindestens 75 Prozent aus erneuerbarer Energie oder Abwärme stammt und aus der vertraglichen Vereinbarung (Bst. b) hervorgeht, dass das erforderliche Temperaturniveau zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser des Gebäudes vor Ort mit erneuerbarer Energie oder Abwärme erzeugt wird.