Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Dank diesen Erleichterungen sind bei schwierigen Gegebenheiten keine oder weniger Massnahmen erforderlich. Für Härtefälle gibt es zudem die Möglichkeit von finanzieller Unterstützung: z.B. Fördermassnahmen des Kantons im Rahmen des Gebäudeprogramms oder weitere Massnahmen des Klimafonds (vgl. Art. 184 ff.)

Art. 11 Nachweis der Einhaltung des CO2-Grenzwerts

Die Einhaltung des CO2-Grenzwerts ist gemäss Anhang 2 nachzuweisen, der auf der Berechnung des fossilen Anteils des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nach Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, basiert. Liefert ein Wärmeerzeuger gleichzeitig Heizwärme, Warmwasser und Prozesswärme, bezieht sich die Einhaltung des CO2-Grenzwerts nur auf den Anteil für die Heizung und das Warmwasser. Die Prozesswärme wird somit ausgeklammert.

Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Wärmeerzeugungsanlage durch eine Anlage ersetzt wird, die vollständig auf die Verwendung fossiler Brennstoffe verzichtet (Abs. 2).

Wird in einem Altbau aufgrund eines unvorhergesehenen Ausfalls der Wärmeerzeugungsanlage eine mobile fossile Übergangsheizung installiert, so werden die Emissionen aus der Übergangsheizung für die Berechnung der Einhaltung des CO2-Grenzwerts nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nur für kurze Zeit im Einsatz sind (Abs. 3).

Art. 12 Ermittlung der Energiebezugsfläche

Die Energiebezugsfläche nach Artikel 10 Absatz 2 des CO2-Gesetzes ist gemäss der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2016, zu ermitteln.

Art. 13 Anrechnung des Bezugs biogener Brennstoffe

Absatz 1 hält fest, dass der rechtlich verbindlich gesicherte Bezug CO2-neutraler, erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Energieträger die Anforderungen der Mineralölsteuergesetzgebung an biogene Treibstoffe erfüllen muss.

Gemäss Absatz 2 müssen bei der Bewilligungsbehörde Herkunftszertifikate im Umfang der gemäss Absatz 4 festgelegten Anteile über eine Betriebsdauer von 20 Jahren einmalig hinterlegt werden. Herkunftszertifikate werden nur akzeptiert für in der Schweiz hergestellte sowie für in der Schweiz physisch ins Gasnetz eingespeiste oder physisch importierte (z.B. mittels Tankwagen) gasförmige oder flüssige biogene Brennstoffe. Die Herkunftszertifikate müssen gemäss Absatz 3 von einer anerkannten und vom Energielieferanten unabhängigen Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.

Da die Energielieferanten noch nicht in der Lage sind, solche Herkunftszertifikate beizubringen, können für das Jahr 2023 stattdessen Zertifikate von der Clearingstelle des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) in deren Register stillgelegt werden. Bemessungsgrundlage ist der Energiegehalt des eingesetzten CO2-neutralen, biogenen Brennstoffes. Ab 2024 werden Herkunftszertifikate für erneuerbare flüssige und gasförmige Brenn- und Treibstoffe voraussichtlich in einem nationalen Register geführt und das Nachweissystem für den Bezug CO2-neutraler, erneuerbarer gasförmiger und flüssiger Energieträger neu über die Umweltschutzgesetzgebung geregelt.

Absatz 4 knüpft den anrechenbaren Anteil biogener Brennstoffe an Effizienzmassnahmen gemäss Minergie-Standard und Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK). Für Gebäudekategorien, für die kein GEAK erstellt werden kann, stützen sich die Vorgaben auf das Merkblatt SIA 2031 «Energieausweis für Gebäude», Ausgabe 2016 (Abs. 5).

Die Abstufung bedeutet für ein Gebäude mit einem CO -Ausstoss von 30 kg CO pro m2 EBF, dass für

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die Einhaltung des CO2-Grenzwerts von 20 kg in der besten Kategorie zu einem Drittel biogene Brennstoffe (30 kg – (10 kg * 100%)) und in der schlechtesten Kategorie bei einer nur hälftigen Anrechnung zu zwei Dritteln biogene Brennstoffe (30 kg – (20 kg * 50%)) bezogen werden müssen.