Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 14 Bewilligungsverfahren für Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen
Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass die Kantone für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen eine Meldepflicht für Feuerungskontrolleure vorzusehen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden insbesondere auch vom Ersatz eines Brenners, was ebenfalls als Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage gilt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c), Kenntnis erhalten und dadurch überhaupt in der Lage sind, die Artikel 9 und 10 des Gesetzes umzusetzen. Für den gleichen Zweck verlangt Buchstabe b von den Kantonen für den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage für Altbauten die Einführung eines einfaches Bewilligungsverfahren, das einzig und allein prüft, ob das Gebäude den gesetzlichen CO2-Grenzwert nach dem Ersatz des Wärmeerzeugers unter Berücksichtigung von allfälligen ergänzenden Massnahmen einhält. Es handelt sich dabei nicht um ein Baubewilligungsverfahren, und da Dritte nicht betroffen sind, haben diese keine Mitwirkungsrechte. Wenn im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens auch der Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage geplant ist, so kann dieser im gleichen Verfahren behandelt werden. Der Vollzug sowie die Information über die Anforderungen obliegt den Kantonen und wird über das Gebührenreglement des Kantons resp. der Gemeinde finanziert.
Die für Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe b zuständige Behörde trägt die Angaben gemäss Buchstaben a–f in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 9. Juni 201721 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister ein (Abs. 2), wenn der Wärmeerzeuger ersetzt ist. Gemeinden stellen ihre Daten ihrem Kanton zur Verfügung (Abs. 3).
Das GWR wird mit den entsprechenden Merkmalen erweitert. Die Einträge ins GWR dienen den Kantonen zur Überprüfung des Vollzugs. Weiter führen sie zu einer aktuelleren Datengrundlage für die Berichterstattung nach Artikel 7, die kommunale Energieplanung und die Ausgestaltung der Energie- und Klimapolitik auf kantonaler und nationaler Ebene. Mit der Wahl zur Meldung der Angaben über das GWR kann der bereits bestehende Meldeprozess genutzt, der Aufwand für Kantone und Gemeinden minimiert, das eidgenössische GWR gestärkt, zusätzliche redundante Datenerhebungen verhindert und eine laufende und gesamtschweizerisch einheitliche Aktualisierung sichergestellt werden.
4. Kapitel: Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 15 Persönlicher Geltungsbereich
Der bisherige Artikel 17 Absatz 1 wird übernommen (Abs. 1).
Adressat der CO2-Emissionsvorschriften ist gemäss CO2-Gesetz der Importeur (bzw. der Hersteller) eines Fahrzeugs (Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 des CO2-Gesetzes); das Fahrzeug fällt jedoch erst durch dessen Inverkehrsetzung in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften (Art. 11 f. des CO2-Gesetzes). Um die für den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften notwendige Verknüpfung zwischen dem Importeur und den inverkehrgesetzten Fahrzeugen herzustellen, regelt die CO2- Verordnung anhand der verschiedenen Möglichkeiten, ein Fahrzeug zum Verkehr zuzulassen, wer im Rahmen der CO2-Emissionsvorschriften als Importeur eines Fahrzeugs gilt (Abs. 2).
Wird für die Zulassung eines Fahrzeugs dessen Typgengenehmigung oder das entsprechende Datenblatt nach Artikel 3 und 3a der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) verwendet, so gilt der Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts als Importeur des Fahrzeugs (Bst. a). Falls für die Zulassung eines Fahrzeugs das elektronische COC (die Übereinstimmungsbescheinigung gemäss Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858) verwendet wird, was die Verwendung einer Typengenehmigung bzw. eines Datenblatts ausschliesst, so gilt im Rahmen der CO2- Emissionsvorschriften als Importeur, wer das Fahrzeug zur Verzollung angemeldet hat (Bst. b). Das