Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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ASTRA konkretisiert, wie bei diesem Zulassungsverfahren der Importeur zu identifizieren ist. Das Zulassungsverfahren mittels elektronischem COC wird im Übrigen erst nutzbar sein, wenn es strassenverkehrsrechtlich in Kraft gesetzt sein wird. Andernfalls gilt derjenige als Importeur des Fahrzeugs, der sich vom ASTRA als Importeur bescheinigen lässt (Bst. c).

Art. 16–18

Die Definitionen gemäss dem bisherigen Artikel 2 Buchstaben a–aterwerden beibehalten und als Geltungsbereichsbestimmungen geführt. Artikel 16 übernimmt die Definition der Personenwagen gemäss dem bisherigen Artikel 2 Buchstaben a. Danach richtet sich dessen Definition nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Artikel 17 übernimmt die Definition der Lieferwagen gemäss dem bisherigen Artikel 2 Buchstaben abis. Die Ausnahme von Fahrzeugen über 2,585 t Leergewicht wird vereinfacht, indem nicht mehr auf das Vorhandensein von Messwerten abgestellt wird, da sich dies in der Regel aus dem angewendeten Abgasmessverfahren ergibt (Abs. 2). Artikel 18 übernimmt die Definition der leichten Sattelschlepper gemäss dem bisherigen Artikel 2 Buchstaben ater.

Art. 19 Schwere Fahrzeuge

Neu hinzu kommt die Regelung des Geltungsbereichs für schwere Fahrzeuge, welche sich nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben f und i VTS sowie nach der Verordnung (EU) 2019/1242 richtet (vgl. Artikel 12 Absatz 5 des CO2-Gesetzes). Nicht als schwere Fahrzeuge gelten Arbeitsfahrzeuge, falls sie nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen, bzw. ihre Emissionswerte nicht nach den für Transportfahrzeuge ausgelegten VECTO-Messzyklen ermittelt werden (Abs. 2). Die voraussichtlich sehr wenigen schweren Fahrzeuge, die nicht über CO2-Emissionswerte nach der Verordnung (EU) 2017/2400 verfügen, sollen im Vollzug nicht berücksichtigt werden.

Art. 20 Erstmaliges Inverkehrsetzen

Artikel 20 definiert die Erstinverkehrsetzung eines Fahrzeugs und übernimmt dabei weitgehend die entsprechende Definition des bisherigen Artikels 17.

Das Kriterium der Erstinverkehrsetzung wird – insbesondere zwecks Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Praktiken – dahingehend präzisiert, dass nur Fahrzeuge angerechnet werden, die nicht nur formell zum Verkehr zugelassen, sondern tatsächlich in der Schweiz entsprechend ihrer erstmaligen Zulassung genutzt werden (Abs. 1). Diese Definition der Erstinverkehrsetzung wird unverändert aus dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 übernommen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 17 Absatz 3. Die Schweizer Behörden vollziehen das Gesetz weiterhin auch für die Flotte des Fürstentums Liechtenstein.

Unter der bisherigen Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich wurde ein markanter Anstieg von Importen von ausgenommenen Fahrzeugen in die Schweiz beobachtet. Um solch potentiellen Missbräuchen entgegenzuwirken, wird die Frist für die Definition des erstmaligen Inverkehrsetzens angepasst und um ein Fahrleistungskriterium ergänzt (Abs. 3). Die Verordnungen der EU geben eine analoge Frist von drei Monaten vor, die angesichts des importbasierten und kaufkraftstarken Markts in der Schweiz vorliegend länger ausgestaltet wird.

2. Abschnitt: Zielwerte für die Jahre 2021–2024

Art. 21

Der bisherige Artikel 17b wird unverändert übernommen (Abs. 1). Er regelt die unter dem WLTP-Prüfverfahren geltenden Zielwerte für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper und die Grundlagen für deren Festlegung gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des CO2-Gesetzes.