Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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3. Abschnitt: Gross- und Kleinimporteure, Hersteller und Emissionsgemeinschaften
Art. 22 Grossimporteur
Der Begriff des Grossimporteurs erstreckt sich neu auch auf die erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeuge. Die Mindestanzahl gemäss Artikel 15 Absatz 4 des CO2-Gesetzes ist jährlich als Summe der nach Artikel 15 Absatz 2 zugewiesenen Fahrzeuge innerhalb der jeweiligen Fahrzeugkategorie zu erreichen; dies unter Berücksichtigung abgetretener bzw. übernommener Fahrzeuge. Die definitive Beurteilung, ob ein Importeur aufgrund seiner Flottengrösse als Grossimporteur gilt oder nicht, kann erst im Verlaufe des Jahres erfolgen (Abs. 1 und 4). Importeure, die im Vorjahr aufgrund ihrer Flottengrösse den Status als Grossimporteure innehatten (Abs. 2), sowie Importeure, die einen entsprechenden Antrag stellen (Abs. 3), werden bereits während des entsprechenden Jahres provisorisch wie Grossimporteure behandelt. Die provisorische Behandlung als Grossimporteur ermöglicht die Festlegung der Zielvorgabe für die gesamte Neuwagenflotte und die Entrichtung der Sanktion erst nach Ablauf des Jahres. Die bisher geltend definitive Behandlung eines Importeurs als Grossimporteur auf Basis der Anzahl Fahrzeugzulassungen im Vorjahr entfällt (Abs. 4).
Art. 23 Kleinimporteur
Der bisherige Artikel 20 wird übernommen. Neu gilt die Bestimmung auch für die erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeuge.
Art. 24 Pflichten der Importeure
Die bisher in Artikel 23 Absätze 1 bis 3 enthaltenen Erfordernisse für das erstmalige Inverkehrsetzen werden übernommen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn die Unterlagen gemäss Artikel 15 vorliegen, namentlich wenn für die Fahrzeugzulassung eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt genutzt wird, die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung verwendet wird oder andernfalls der Importeur die erforderlichen Daten dem ASTRA eigens für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt eingereicht hat.
Art. 25 Hersteller
Der bisherige Artikel 21, wonach für schweizerische Hersteller sämtliche Bestimmungen für Importeure sinngemäss gelten, wird mit leichten redaktionellen Anpassungen übernommen.
In den Jahren 2012 bis 2020 fielen keine Fahrzeuge aus inländischer Produktion unter die CO2-Emissionsvorschriften.
Art. 26 Emissionsgemeinschaften
Der bisherige Artikel 22 wird mit leichten redaktionellen Anpassungen übernommen.
Art. 27 Vereinbarung der Übernahme von Fahrzeugen
Artikel 27 übernimmt den bisherigen Artikel 23 Absatz 4, wonach ein Importeur die Möglichkeit hat, ein Fahrzeug für die Bestimmung der Zielvorgabe, der durchschnittlichen CO2-Emissionen und gegebenenfalls der Ersatzleistung im Anschluss an die Zuweisung zu seiner Neuwagenflotte nach Artikel 15 an einen (anderen) Grossimporteur abzutreten (Abs. 1 und 2). Dies ermöglicht es insbesondere auch Kleinimporteuren, von der Abrechnung im Flottenmittel Gebrauch zu machen. Die Einigung zwischen dem abtretenden und dem übernehmenden Importeur ist eine privatrechtliche Angelegenheit.
Art. 28 Ausnahme der Elektrofahrzeuge
Wer von der Möglichkeit der Ausnahme von Elektrofahrzeugen gemäss Artikel 15 Absatz 3 des CO2- Gesetz Gebrauch machen will, hat dies dem BFE bis zum 30. November des Vorjahres bekanntzugeben (Abs. 1).