Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Ausnahme bezieht sich auf alle Fahrzeuge, die dem Importeur zum Ende des Referenzjahres zugewiesen sind, einschliesslich jener, die er von anderen Importeuren abgetreten erhält. Einem Importeur, der eine Ausnahme einreicht, werden somit per Ende Jahr keine Elektrofahrzeuge an seine Neuwagenflotten angerechnet. Möglich bleibt hingegen die Abtretung von Elektrofahrzeugen an andere Importeure, diese sind von der Ausnahme nicht betroffen.
Als Elektrofahrzeuge gelten in diesem Zusammenhang Fahrzeuge mit elektrischem Antriebsstrang und mit einem Emissionswert von Null in der Zyklusprüfung (Abs. 2).
4. Abschnitt: Individuelle Zielvorgaben
Art. 29 Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Absatz 1 des bisherigen Artikels 28 wird in Artikel 29 übernommen und verweist für die Berechnungsformeln der individuellen Zielvorgabe auf Anhang 3.
Von einer Festlegung von auf der Schweizer Neuwagenflotte basierenden Ausgangspunkten für schwere Fahrzeuge (Art. 12 Abs. 6 des CO2-Gesetzes) wird abgesehen, da sich die Ausgangspunkte der Schweizer und der EU-Neufahrzeuge in den regulierten Fahrzeuguntergruppen nur leicht unterscheiden.
5. Abschnitt: Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs
Art. 30 Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Das für die Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge massgebende Prüfverfahren wird neu explizit definiert (Abs. 1). Dabei wird auf das Prüf- und Simulationsverfahren aus dem EU-Recht abgestellt, welche nach Anhang 2 VTS auch für die Schweiz verbindlich ist. Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sind konkret die kombinierten Emissionen aus dem WLTP-Verfahren massgebend.
Die bisherige Bestimmung aus Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 wird übernommen, wonach die WLTP-Emissionen mit Formeln gemäss Anhang 4 der CO2-Verordnung zu berechnen sind, wenn sie nicht aus einer anerkannten Quelle beigebracht werden können (Abs. 2).
Die Pauschalwerte für die CO2-Emissionen für den Fall, dass keine Berechnung möglich ist, werden gegenüber dem bisherigen Artikel 25 Absatz 4 und angesichts der unter WLTP höheren Werte gegenüber dem NEFZ-Verfahren bei Personenwagen auf 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschlepper auf 400 g CO2/km erhöht (Abs. 3).
Art. 31 Schwere Fahrzeuge
Bei den schweren Fahrzeugen wird je Fahrzeug ein aggregierter Emissionswert auf der Basis des sogenannten VECTO-Simulationsverfahrens gemäss Verordnung (EU) 2017/2400 verwendet. Der Begriff der Fahrzeuguntergruppe, welcher für die Umsetzung der CO2-Zielwerte für schwere Fahrzeuge generell von Bedeutung ist, wird hier eingeführt (Abs. 1).
Bei schweren Fahrzeugen von Kleinimporteuren wird, analog zur Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen von Neuwagenflotten, der Gewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast eingerechnet. Zu diesem Zweck wird die Berechnung in Anhang 6 geregelt und hier darauf verwiesen (Abs. 2).
Art. 32 Biogener Anteil am Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas
Absatz 3 des bisherigen Artikels 26 wird übernommen und redaktionell leicht angepasst.