Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 33 Berücksichtigung von Ökoinnovationen

Die Absätze 1 und 2 des bisherigen Artikels 26 werden mit leichten redaktionellen Anpassungen übernommen. Die Beschränkung der anrechenbaren Verminderung auf 7 g CO2/km bleibt bestehen, wird jedoch für Grossimporteure neu im Artikel 36 geregelt. Im Zuge der Umstellung auf WLTP werden die CO2-Reduktionen durch Ökoinnovationen übergangsweise höher gewichtet in Anlehnung an Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission bzw. Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission. Im Fall von Ökoinnovationen ist es wie beim Biogas-Abzug angezeigt, Änderungen der Emissionswerte auf der ersten Dezimalstelle zu berücksichtigen (Abs. 2). Ökoinnovationen werden soweit berücksichtigt, als ein Fahrzeug einen positiven CO2-Emissionswert aufweist; d.h. bei Nullemissionsfahrzeugen werden sie nicht berücksichtigt.

Art. 34 Berücksichtigung von synthetischen Treibstoffen

Die Berücksichtigung der CO2-Verminderung aufgrund der Verwendung von synthetischen Treibstoffen nach Artikel 18 des CO2-Gesetzes kann auch von Kleinimporteuren geltend gemacht werden. Die Vorgaben zur Berechnung der anrechenbaren Reduktion (Abs. 1) sowie zu Inhalt (Abs. 2) und Frist des Gesuchs (Abs. 3) sind analog zur Anrechnung an die Neuwagenflotten von Grossimporteuren geregelt. Vgl. hierzu die Erläuterung zu Artikel 37.

6. Abschnitt: Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte

Art. 35 Grundsatz

Die Berechnungsvorgaben für die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Neuwagenflotten werden neu mittels der Formeln im Anhang 6 Ziffer 2 definiert (Abs. 1). Die Durchschnittsberechnung basiert für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper des Weiteren auf den Fahrzeugwerten gemäss dem 5. Abschnitt und den Berechnungsmodalitäten gemäss dem 6. Abschnitt.

Für schwere Fahrzeuge wird wie bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe auf eine Unterteilung in Untergruppen abgestellt. Die CO2-Mittelwerte nach Untergruppe in der Neuwagenflotte des Importeurs werden für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen gewichtet mit den Untergruppen-Anteilen in der Neuwagenflotte des Importeurs und den je Untergruppe fixen Gewichtungsfaktoren für Kilometerleistung und Nutzlast gemäss der entsprechenden Verordnung (EU) 2019/1242.

Die Erleichterung durch eine übergangsweise geltende, nur teilweise Berücksichtigung der Fahrzeuge der Neuwagenflotten für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen (Abs. 2, sog. «Phasing-in») wird bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern im Jahr 2022 weitergeführt, bei den Personenwagen hingegen werden ab 2022 alle Fahrzeuge in der Neuwagenflotte berücksichtigt.

Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des bisherigen Artikels 27 werden materiell unverändert übernommen (Abs. 3 und 4).

Art. 36 Berücksichtigung von Ökoinnovationen

Die bisher unter Artikel 26 Absatz 1 geführte Beschränkung der Verminderung durch den Einsatz von Ökoinnovationen auf 7 g CO2/km wird neu in den 6. Abschnitt verschoben, da sie die durchschnittlichen Emissionen der Neuwagenflotten von Grossimporteuren betrifft.

Art. 37 Berücksichtigung von synthetischen Treibstoffen

Die Anrechnung von synthetischen Treibstoffen wird mit einem Meldeverfahren vollzogen. Eine automatische Anrechnung findet nicht statt. Der Importeur von Fahrzeugen hat das Gesuch um Berücksichtigung der synthetischen Treibstoffe mit den Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c jeweils bis 31. Januar nach Ende des betreffenden Jahres beim BFE einzureichen (Abs. 2 und 3). Der Importeur hat dem Antrag die Angaben zum Inverkehrbringen (Einfuhrveranlagung ab der Grenze oder Herstellung in einer genehmigten Anlage und Einspeisung) und zur Zurechnung seitens der Person, die den synthetischen