Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu verfügt das BFE eine allfällige Ersatzleistung direkt und nicht erst bei Verzug des Schuldners. Der bisherige Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 werden übernommen.
Art. 41 Quartalsweise Anzahlungen
Die Bestimmungen zur Erhebung von quartalsweisen Anzahlungen gemäss dem bisherigen Artikel 31 Absatz 2 werden übernommen (Abs. 1). Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen, da sich die quartalsweisen Anzahlungen immer auf eine provisorische Behandlung als Grossimporteur beziehen. Die Überschreitung der Zielvorgabe als häufigstes Kriterium für eine Anzahlung wird zudem neu vorangestellt (Bst. a).
Die Bestimmungen der bisherigen Artikel 30 Absatz 4 und 32 Absatz 2 und 4 bezüglich der verzinslichen Rückerstattung überschüssiger erhobener Anzahlungen und der Festlegung des Zinssatzes werden sinngemäss übernommen (Abs. 2).
Art. 42 Sicherheiten
Die Bestimmungen des bisherigen Artikels 34 werden mit leichten redaktionellen Änderungen übernommen. Die vorläufige Behandlung als Kleinimporteur (Abs. 1) betrifft provisorische Grossimporteure nach Artikel 22 Absätze 2 und 3. Die Erhebung einer Barhinterlage oder Bankgarantie (Abs. 2) wird in der Regel bereits bei der Anmeldung eines Importeurs als provisorischer Grossimporteur geprüft.
Art. 43 Ersatzleistung bei Kleinimporteuren
Neu wird eine allfällige Ersatzleistung bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe direkt vom ASTRA verfügt und nicht erst bei Verzug des Schuldners (Abs. 1). Die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten werden analog zu den Bestimmungen bei Grossimporteuren beibehalten (Abs. 2). In Analogie zur Erleichterung durch das sogenannte «Phasing-in» bei Grossimporteuren (Art. 35 Abs. 2) wird im Jahr 2022 eine allfällige Sanktion bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern um 5 Prozent reduziert (Abs. 3).
9. Abschnitt: Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit
Art. 44
Der bisherige Artikel 36 wird beibehalten. Lediglich der Zeitpunkt des Beginns der nächsten Berichterstattung über die Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper wird aktualisiert (Abs. 1). In Umsetzung von Artikel 11 Absatz 4 des CO2-Gesetzes wird die Berichterstattung über die Entwicklung der Repräsentativität der WLTP-Verbrauchswerte explizit in die dreijährliche (Abs. 1 und 2) und die jährliche Berichterstattung (Abs. 3) aufgenommen. Die Entwicklung der CO2-Emissionen im Realbetrieb soll vorerst in Anlehnung an die Erkenntnisse der EU und anderer unabhängiger Quellen verfolgt und der Handlungsbedarf sobald möglich auf Basis verlässlicher Zeitreihen eingeschätzt werden.
Das UVEK erstattet den zuständigen Kommissionen im National- und Ständerat im Jahr 2022 und anschliessend alle drei Jahre über die in Absatz 1 genannten Aspekte Bericht. Die Berichterstattungspflicht wird ab 2028 um die schweren Fahrzeuge ergänzt (Abs. 2).
Der Inhalt der Berichterstattung des BFE gegenüber der Öffentlichkeit ist neu in Artikel 20 CO2-Gesetz geregelt und wird deshalb nicht mehr detailliert an dieser Stelle aufgeführt (Abs. 3).