Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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5. Kapitel: Emissionshandelssystem
1. Abschnitt: Betreiber von Anlagen
Art. 45 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen
Gemäss Artikel 21 des CO2-Gesetzes kann der Bundesrat Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit hohen Treibhausgasemissionen, zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichten. Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung verpflichtet Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 8 ausführen, zur Teilnahme. Dazu gehören neben grossen Industriestandorten auch fossil-thermische Kraftwerke. Insgesamt sind ungefähr 130–160 Betreiber von Anlagen vom Geltungsbereich des EHS erfasst. Grundsätzlich gelten die gleichen Tätigkeiten und Schwellenwerte wie in der EU. Abweichend von der EU werden Kehrichtverbrennungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 ins EHS einbezogen, falls bis dahin keine Weiterführung der Branchenlösung zustande kommt (siehe Art. 253). Ausserdem sind Anlagen, deren Betrieb weniger als 5'000 Tonnen CO2eq pro Jahr verursacht (Abs. 1) ausgenommen, und die Herstellung von Niacin aufgeführt. Die Schwellenwerte gelten für sämtliche Anlagen, die an einem Standort, also auf demselben in sich geschlossenen Produktionsstandort, betrieben werden. Eine Anlage ist als ortsfeste technische Einheit an einem Standort definiert (Art. 2 Bst. d CO2-Gesetz).
Grundsätzlich liegt die Schwelle für den obligatorischen Einbezug in das EHS bei einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW oder einer festgelegten Produktionskapazität für eine spezifische Tätigkeit. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung berechnet sich als Summe der Feuerungswärmeleistungen der in das EHS einzubeziehenden Anlagen (Art. 2 Bst. b CO2-Verordnung). Kleine Anlagen mit weniger als 3 MW Feuerungswärmeleistung und ausser zum Zweck der Zünd- und Stützfeuerung ausschliesslich mit Biomasse betriebene Anlagen werden nicht miteingerechnet. Reserve- oder Backup-Anlagen werden bei der Aufsummierung berücksichtigt, sofern nicht zweifelsfrei belegt werden kann, dass der parallele Betrieb dieser Anlagen zum Betrieb der Hauptanlagen aus technischen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen ist (Kehrichtverbrennungsanlagen), werden bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zum 31. Dezember 2023 nicht berücksichtigt (siehe Art. 253). Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfungsanlagen sowie Sonderabfallentsorgungsanlagen werden berücksichtigt, sofern nicht ein Antrag auf Nicht-Berücksichtigung gemäss Artikel 48 Absatz 2 vorliegt. Die in Anhang 8 aufgeführten spezifischen Schwellenwerte basieren auf den Produktionskapazitäten (z. B. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag), die sich als technisch mögliche maximale Produktion versteht.
Wer neu eine Tätigkeit nach Anhang 8 aufnimmt, kann bei einem glaubhaften Nachweis, dass die Emissionen dauerhaft unter 5'000 Tonnen CO2eq liegen werden, mit sofortiger Wirkung vom EHS ausgenommen werden (Abs. 3).
Wer bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen hat, muss sich nicht beim BAFU melden (Art. 252 Abs. 1). Wer jedoch neu eine Tätigkeit nach Anhang 8 aufnimmt, muss dies dem BAFU wie nach bisherigem Recht drei Monate vor der geplanten Aufnahme des Betriebs melden (Art. 45 Abs. 2). Die Meldung muss Angaben über die betriebenen Anlagen, die ausgeführten Tätigkeiten und die Treibhausgasemissionen enthalten (Abs. 4). Die frühzeitige Meldung ist begründet durch die beschränkte Menge an Emissionsrechten, die für neue Teilnehmer und für erhebliche Änderungen bei bestehenden Teilnehmern zurückbehalten wird. Die Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten werden gemäss einer definierten Reihenfolge erfüllt (vgl. Art. 51 Abs. 3).
Art. 46 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme
Lagen die Emissionen eines teilnahmepflichtigen Betreibers in den vergangenen drei Jahren in jedem Jahr unter 25'000 Tonnen CO2eq, ist eine Ausnahme von der Teilnahme (Opt-out) möglich. Der Betreiber wird ab dem Folgejahr vom EHS ausgenommen, sofern bis am 1. Juni des laufenden Jahres ein Antrag gestellt wird (Abs. 1). Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen müssten, können mit sofortiger Wirkung ausgenommen werden, wenn sie nachweisen können, dass die Schwelle von