Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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25'000 Tonnen CO2eq dauerhaft unterschritten werden wird. (Abs. 2) Die Ausnahme kann nicht zurückgezogen werden und bleibt bis zum Jahr 2030 bestehen. Überschreiten die Treibhausgasemissionen 25‘000 Tonnen CO2eq, wird der Betreiber der Anlagen ab dem Folgejahr bis 2030 wieder einbezogen (Abs. 4). Eine erneute Ausnahme ist danach nicht mehr möglich, auch wenn die Emissionen die Schwelle erneut unterschreiten sollten. Wer nach bisherigem Recht ab 2021 eine Ausnahme beantragt hat, bleibt ausgenommen, es sei denn, er beantrage bis spätestens am 28. Februar 2022, ab 2022 wiederum am EHS teilzunehmen (Art. 252 Abs. 3). Wer vom EHS ausgenommen wurde, ist nicht von der Pflicht entbunden, über seine Emissionen Bericht zu erstatten (Abs. 3) und bleibt nur dann von der CO2-Abgabe befreit, wenn er sich zu einer gleichwertigen Verminderung nach Artikel 80 verpflichtet.

Art. 47 Teilnahme auf Gesuch

Bedingung für eine Teilnahme am EHS auf Gesuch hin (Opt-in) ist, dass ein Betreiber von Anlagen fossile oder teilweise fossile Energieträger in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 10 MW verbrennt (Abs. 1). Für die Aufsummierung der Feuerungswärmeleistungen gelten die bei Artikel 45 erläuterten Regeln.

Wer bereits im Jahr 2021 freiwillig am EHS teilgenommen hat, nimmt weiterhin am EHS teil (vgl. Art. 252 Abs. 1). Eine freiwillige Teilnahme ab 2022 ist nur noch auf den Zeitpunkt möglich, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllt werden. In diesem Fall muss das Gesuch drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt eingereicht werden (Abs. 2). Die frühzeitige Meldung ist begründet durch die beschränkte Menge an Emissionsrechten, welche für neue Teilnehmer und erhebliche Änderungen bei bestehenden Teilnehmer zurückbehalten wird. Die jährlichen Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten werden gemäss einer definierten Reihenfolge erfüllt (vgl. Art. 51 Abs. 4). Sobald die freiwillige Teilnahme verfügt ist (Art. 50), dauert die Teilnahme bis 2030.

Das Gesuch muss Angaben über die betriebenen Anlagen, die installierten Feuerungswärmeleistungen und Angaben zu den ausgestossenen Treibhausgasemissionen der vergangenen drei Jahre enthalten (Abs. 3).

Art. 48 Nicht berücksichtigte Anlagen

In Spitälern betriebene Anlagen sind vom Geltungsbereich des EHS ausgenommen (Abs. 1). Gewisse Anlagen können zudem auf Antrag von der obligatorischen Teilnahme am EHS ausgenommen werden (Abs. 2). Dies betrifft Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfungsanlagen sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung von Sonderabfällen ist. Die Mitverbrennung von Sonderabfällen (Abfallbrennstoffen) in industriellen Feuerungs- sowie Energieerzeugungsanlagen fällt hingegen nicht in diese Kategorie. Die Beurteilung des Hauptzwecks der Anlage wird in erster Linie auf die Bewilligungspflicht gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen22 (VeVa) sowie die Luftreinhalte-Verordnung23 (LRV) abgestützt. Anlagen, die im EHS nicht berücksichtigt werden, unterliegen der CO2-Abgabe auf Brennstoffe (Abs. 3).

Art. 49 Austritt

Betreiber von Anlagen, welche die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS dauerhaft nicht mehr erfüllen, können jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass sie mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnehmen. In Abweichung dazu können Betreiber von Anlagen, welche nach bisherigem Recht bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen haben und die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft nicht mehr erfüllen, bis zum 28. Februar 2022 beantragen, ab 2022 aus dem EHS auszutreten (Art. 252 Abs. 2).

22 SR 814.610

23 SR 814.318.142.1