Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Da diese Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen zur Teilnahme am EHS nicht mehr erfüllen, sind sie ab Beginn des Folgejahres nicht mehr verpflichtet, ein Monitoringkonzept (Art. 63) oder einen Monitoringbericht (Art. 64) einzureichen. Dies unterscheidet sie von denjenigen, die nach Artikel. 46 von der Pflicht zur Teilnahme ausgenommen sind.

Art. 50 Verfügung

Nach Prüfung der Meldung zur Teilnahme nach Artikel 45 oder 47 sowie unter Berücksichtigung der Anträge auf Nichtberücksichtigung von Anlagen gemäss Artikel 48 erlässt das BAFU eine Verfügung, in der unter anderem festgehalten wird, welche Anlagen vom EHS erfasst sind.

Art. 51 Maximal zur Verfügung stehende Emissionsrechte

Die maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten (Cap) wird im Voraus berechnet (Abs. 1). Über die Handelsperiode 2021–2030 wird die Menge jedes Jahr um 2,2 Prozent gesenkt. Ausgangspunkt bilden die den Teilnehmern der ersten Handelsperiode 2008–2012 im Durchschnitt jährlich zugestandenen CO2-Emissionen plus die durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2009–2011 von Anlagen und Treibhausgasen, die ab 2013 neu vom EHS erfasst wurden (Anh. 9). Eine Anpassung des Cap ist gemäss CO2-Gesetz (Art. 25 Abs. 2) nur zulässig, wenn eine Anlagekategorie ausgenommen oder eine neue einbezogen wird oder wenn sich internationale Regelungen ändern. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Kehrichtverbrennungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 ins EHS einbezogen würden.

Neue Teilnehmer und bereits am EHS teilnehmende Betreiber von Anlagen mit starkem Wachstum oder neuen Zuteilungselementen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung aus einem zurückbehaltenen Anteil der maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten. Dieser Anteil umfasst die in einem Jahr nicht zugeteilten Emissionsrechte aus dieser Menge, mindestens aber 5 Prozent davon. Damit stehen auch aufgrund von Austritten, mangelhafter Berichterstattung und der jährlichen Anpassung der kostenlosen Zuteilung nicht mehr zugeteilte Emissionsrechte im gleichen Jahr für andere Betreiber von Anlagen zur Verfügung (Abs. 2 und 3).

Absatz 4 regelt die Reihenfolge, nach welcher Ansprüche auf die zurückbehaltenen Emissionsrechte bedient werden. Sie ist nach Dauer der Teilnahme am EHS abgestuft. Wer seit über einem Jahr eingebunden ist, hat Priorität (Bst. a) vor Betreibern, die seit dem Vorjahr teilnehmen (Bst. b). An dritter Stelle sind Betreiber, die aufgrund von Wachstum oder neuen Zuteilungselementen zusätzliche Emissionsrechte beanspruchen, und an vierter Stelle neue Teilnehmer. Massgebend sind zudem der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. der Zeitpunkt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Erfolgt die Meldung erst nach der Inbetriebnahme, so ist das Datum der Meldung massgebend (Abs. 5). Können die Ansprüche nicht vollständig bedient werden, kürzt das BAFU die zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig (Abs. 6).

Art. 52 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

Die Emissionsrechte werden einem Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 26 Absatz 3 des CO2-Gesetzes nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen (Benchmarks) kostenlos zugeteilt. Die kostenlose Zuteilung wird insbesondere auf Basis der in Anhang 10 Ziffer 1–4 aufgeführten Benchmarks und Anpassungsfaktoren berechnet (Abs. 1). Sie entsprechen den in der EU am 12. März 2021 beschlossenen neuen Benchmarks.24 Die EU wird die Benchmarks für die Zuteilungsperiode 2026– 2030 erneut aktualisieren, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne der im Abkommen vom 23. November 201725 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (EHS-Abkommen) vereinbarten äquivalenten Ausgestaltung, sollen im Schweizer EHS dieselben

24 EUR-Lex - 32021R0447 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

25 SR 0.814.011.268