Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Benchmarks angewendet werden. Die Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten wird somit für alle Teilnehmer in einem zweistufigen Verfahren festgelegt.

Für Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2021 nach bisherigem Recht am EHS teilnahmen, wurden die zur erstmaligen Zuteilungsberechnung bis zum Jahr 2025 notwendigen Daten bereits erhoben. Für Betreiber von Anlagen, die erst per 1. Januar 2022 am EHS teilnehmen, wird die erstmalige Zuteilungsberechnung anhand der gleichen Vorgaben wie für die bisherigen Teilnehmer und auf Basis der nach Artikel 62 erhobenen Daten vom BAFU oder einer vom BAFU beauftragten Stelle durchgeführt. Die Zuteilungsberechnungen finden in der Regel nach der Meldung der Teilnahmepflicht oder der Einreichung des Teilnahmegesuchs statt.

Die Festlegung der definitiven kostenlosen Zuteilungsmengen pro Teilnehmer wird erst nach Abschluss der Berechnung sämtlicher kostenlosen Zuteilungen für Betreiber von Anlagen, die per 1. Januar 2022 oder nach geltendem Recht bereits seit dem Jahr 2021 am EHS teilnehmen, erfolgen (voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2022). Dies, da die Summe der auf Basis der Benchmarks nach Anhang 10 Ziffer 1 und der Aktivitätsraten in den Referenzperioden nach Anhang 10 Ziffer 2.3 berechneten individuellen Zuteilungsmengen die im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten abzüglich 5 Prozent gemäss Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a nicht übersteigen darf. Andernfalls wird eine lineare Kürzung aller Zuteilungen mittels eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors vorgenommen (Abs. 2). Der sektorübergreifende Korrekturfaktor kann erst berechnet werden, wenn alle Daten und Erstberechnungen vorliegen. Er wird jeweils zu Beginn der Zeiträume 2022–2025 und 2026–2030 für jedes Jahr im Voraus festgelegt und nicht mehr angepasst.

Die Emissionsrechte werden den Konten der Betreiber von Anlagen im Emissionshandelsregister im Herbst des aktuellen Jahres gutgeschrieben. Für das Jahr 2022 kann die Zuteilung später, in jedem Fall aber vor dem Termin für die Abgabe von Emissionsrechten (Art. 67 Abs. 4), erfolgen.

Art. 53 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS

teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

Als neuer Teilnehmer gilt ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2022 neu am EHS teilnimmt (Abs. 1). Sinngemäss ist auch ein neues Zuteilungselement eines bereits am EHS teilnehmenden Betreibers von Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 2. Januar 2022 bezüglich dem Einbezug ins EHS gleich zu behandeln wie ein neuer Teilnehmer (Abs. 2).

Die kostenlose Zuteilung für neue Teilnehmer und bestehende Teilnehmer mit neuen Zuteilungselementen berechnet sich grundsätzlich nach derselben Systematik wie für bestehende Betreiber von Anlagen, wobei gegebenenfalls auch der in Artikel 52 Absatz 2 genannte sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird (Abs. 3). Weil bei neuen Anlagen oder Zuteilungselementen jedoch keine historischen Aktivitätsraten aus den entsprechenden Bezugsperioden vorliegen, wird die Zuteilung im Jahr der Inbetriebnahme anhand der effektiven Aktivitätsraten und in der Folge auf Basis der Aktivitätsraten des ersten ganzen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme berechnet (Anh. 10 Ziff. 2.4).

Bei der kostenlosen Zuteilung ist ferner zu beachten, dass nur eine begrenzte Menge an Emissionsrechten zur Verfügung steht (vgl. Art. 51 Abs. 3). Übertreffen die geltend gemachten Ansprüche diese Menge, erfolgt die Zuteilung anhand der Reihenfolge gemäss Artikel 51 Absatz 4. Ist sie aufgebraucht, können keine weiteren Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden.

Art. 54 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

Die kostenlose Zuteilung wird jährlich angepasst, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Anpassung aufgrund von veränderten Aktivitätsraten (Abs. 1) oder einer Anpassung aufgrund von Veränderungen der Werte weiterer Parameter, die bei der Erstberechnung zu berücksichtigen waren (Abs. 4). Die Anpassung erfolgt in der Regel, wenn sich die massgebenden Aktivitätsraten oder Parameter um mehr als 15 Prozent verändern (Anh. 10 Ziff. 5).