Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Erhöhen sich die Aktivitätsraten bei Wärme- oder Brennstoffbenchmarks, wird die kostenlose Zuteilung auf Gesuch hin erhöht, wenn der Mehrverbrauch nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ausgenommen davon sind Wärmelieferungen an Dritte ausserhalb des EHS; die damit verbundene kostenlose Zuteilung wird nach Absatz 1 angepasst, da der Betreiber der Wärme erzeugenden Anlagen keinen direkten Einfluss auf die Energieeffizienz des Wärmebezügers nehmen kann (Abs. 2). Umgekehrt wird die Zuteilung mit Wärme- und Brennstoffbenchmarks auf Gesuch hin nicht reduziert, wenn der Betreiber von Anlagen nachweist, dass der Minderverbrauch ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist (Abs. 3).
Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so erhält der Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme keine Zuteilung für das entsprechende Zuteilungselement mehr (Abs. 5). Die dadurch frei werden Emissionsrechte stehen anderen Teilnehmern nach den Regeln von Artikel 51 zur Verfügung.
2. Abschnitt: Betreiber von Luftfahrzeugen
Art. 55 Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
Ein Betreiber von Luftfahrzeugen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, sofern er pflichtige Flüge in der Schweiz und in EWR-Staaten gemäss Anhang 11 durchführt (Abs. 1). Er meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 12 (Abs. 2). Als Betreiber eines Luftfahrzeugs gilt dabei, wer in Feld 7 des ICAO-Flugplanes eingetragen ist, sei es über die ICAO-Kennung oder, falls keine ICAO-Kennung vorliegt, über das Luftfahrzeugkennzeichen.
Absatz 3 regelt die Verantwortlichkeit, falls der Betreiber des Luftfahrzeuges nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall gilt der Halter des Luftfahrzeuges als Betreiber. Falls der Halter ebenfalls nicht festgestellt werden kann, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges als Betreiber.
Gemäss Absatz 4 kann das BAFU von den Luftfahrzeugbetreibern ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verlangen. Dies ist notwendig, damit im Bedarfsfall einem Luftfahrzeugbetreiber ohne Geschäftssitz in der Schweiz rechtsverbindliche Dokumente (z.B. Verfügungen) zugestellt werden können, da solche Dokumente nicht in das Ausland verschickt werden können.
Art. 56 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Das BAFU berechnet die Menge der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte (Cap) für Luftfahrzeuge gemäss den Berechnungsregeln in den Ziffern 1–3 von Anhang 13 (Abs. 1).
Das BAFU kann dabei die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber anpassen, falls sich der Geltungsbereich des EHS der Schweiz ändert (Abs. 2). Artikel 6 des EHS-Abkommens hält in Bezug auf den Geltungsbereich das Spiegelungsprinzip fest. Änderungen in Bezug auf den Geltungsbereich werden vom Gemischten Ausschuss im Einklang mit diesem Spiegelungsprinzip überprüft (Art. 7 des EHS-Abkommens). Für die Berechnung des Caps und der kostenlosen Zuteilung sind infolge des Austritts des Vereinigten Königreiches aus dem EHS per Ende 2020 die um die Flüge von der Schweiz ins Vereinigte Königreich gekürzten Tonnenkilometerdaten massgebend.
Die Aufteilung des Caps in die Mengen, welche jeweils jährlich für die kostenlose Zuteilung, die Versteigerung und die Sonderreserve zur Verfügung stehen, wird in Absatz 3 festgehalten: 82 Prozent werden für die kostenlose Zuteilung verwendet, 15 Prozent werden versteigert. 3 Prozent werden gemäss Absatz 4 einer Sonderreserve für neue oder stark wachsende Betreiber zugewiesen, aus der aber voraussichtlich vor 2024 keine Emissionsrechte zugeteilt werden. Die Regelungen zu den Bedingungen und Abläufen für eine Zuteilung aus der Sonderreserve werden in einer zukünftigen Revision der CO2-Verordnung ausgeführt.