Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 57 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten
Artikel 57 regelt die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an die einzelnen Betreiber von Luftfahrzeugen. Die Berechnungsregeln für die kostenlose Zuteilung finden sich in Anhang 13. Dabei findet derselbe Benchmark für die Anzahl zuzuteilender Emissionsrechte für Luftfahrzeuge pro Tonnenkilometer Anwendung wie in der EU. Diese ordentliche Zuteilung erfolgt nur an diejenigen Betreiber, die für das Jahr 2018 einen Tonnenkilometer-Bericht eingereicht haben. Für neue Betreiber, die an dieser Tonnenkilometer-Erhebung nicht teilgenommen haben, oder für Betreiber, die in der Zwischenzeit stark gewachsen sind, steht die Sonderreserve zur Verfügung.
Falls ein Betreiber in einem bestimmten Jahr keine pflichtigen Flüge nach Anhang 11 durchführt und somit im Schweizer EHS keine Abgabepflicht hat, aber für dieses Jahr bereits eine kostenlose Zuteilung erhalten hat, so muss er diese Emissionsrechte bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde zurückgeben. Diese Emissionsrechte werden in der Folge gelöscht (Abs. 2).
Ebenso werden Emissionsrechte gelöscht, die zwar für die kostenlose Zuteilung vorgesehen sind (82 Prozent des Cap), aber die nicht kostenlos zugeteilt werden können (Abs. 4). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreiber in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat.
3. Abschnitt: Versteigerung von Emissionsrechten
Art. 58 Berechtigung zur Teilnahme
Artikel 58 regelt, wer zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt ist. Es sind dies Betreiber von Anlagen sowie Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und im EHS der EU sowie die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Wer an der Versteigerung teilnehmen will, muss über ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister verfügen.
Art. 59 Durchführung der Versteigerung
Die Versteigerungen sollen in regelmässigen Abständen erfolgen, um eine gewisse Konstanz zu gewährleisten.
Der Absatz 1 legt die jährliche maximale Menge an Emissionsrechten fest, die versteigert werden kann. Bei den Emissionsrechten für Luftfahrzeuge sind dies analog zur EU 15 Prozent des jährlichen Cap. Bei den Emissionsrechten für Anlagen ist die Menge auf maximal 10 Prozent des Cap des Vorjahres begrenzt, damit in Umsetzung von Artikel 26 Absatz 5 des CO2-Gesetzes nicht zu viele Emissionsrechte verfügbar sind. Dies kann zum Beispiel als Folge von Betriebsschliessungen der Fall sein. Die EU sieht dafür eine sogenannte Marktstabilisierungsreserve vor, welche die Menge an Emissionsrechten nach einem im Voraus festgelegten Mechanismus anpasst. Die Limite von 10 Prozent ist eine approximative Umsetzung der EU-Regel und unter Berücksichtigung der Entwicklungen im EHS der EU (bspw. Methoden zu Berechnung der kostenlosen Zuteilung, Marktstabilitätsreserve) gegebenenfalls noch anzupassen.
Die Emissionsrechte werden wie bisher in einem kompetitiven Verfahren versteigert. Bei Verdacht auf Wettbewerbsabreden, die auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet sind, oder bei unzulässigem Verhalten von marktbeherrschenden Teilnehmenden kann das BAFU die Versteigerung abbrechen (Abs. 2 Bst. a). Es meldet jeden Verdacht den Wettbewerbsbehörden (Abs. 3). Das BAFU kann die Versteigerung auch abbrechen, wenn der Zuschlagspreis wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem EU-Markt abweicht (Abs. 2 Bst. b) oder wenn sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe vorliegen (Abs. 2 Bst. c). Wird eine Versteigerung abgebrochen oder die versteigerte Menge nicht vollständig nachgefragt, dann werden diese Emissionsrechte unbesehen der Mengen nach Absatz 1 einer späteren Versteigerung zugeführt (Abs. 4). Das BAFU löscht nach Abschluss der Verpflichtungsperiode 2021– 2030 die Emissionsrechte für Anlagen und Luftfahrtzeuge, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden (Abs. 5).