Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Das BAFU führt die Versteigerungen im Emissionshandelsregister durch, solange die versteigerte Menge pro Jahr die im EHS-Abkommen festgelegte Schwelle von 1 Million Emissionsrechte nicht übersteigt. Es könnte gemäss Absatz 6 private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen. Das BAFU müsste dabei die relevanten Vorgaben aus dem EHS-Abkommen über die Verknüpfung ihrer jeweiligen Emissionshandelssysteme berücksichtigen, insb. hinsichtlich der Beaufsichtigung der Versteigerung durch den Plattformbetreiber selbst sowie hinsichtlich der angemessenen behördlichen Beaufsichtigung der Versteigerungsplattform.

Art. 60 Für die Teilnahme einzureichende Angaben

Der Artikel 60 regelt die für die Teilnahme an der Versteigerung einzureichenden Angaben. Wie bisher sind gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b mindestens eine und höchstens vier Auktionsbevollmächtigte sowie mindestens eine und höchstens vier Gebotsvalidierende zu bezeichnen. Die Betreiber und Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, sowie die Gebotsvalidierenden und Auktionsbevollmächtigten müssen zudem eine Erklärung einreichen, dass sie die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen (Abs. 1 Bst. c). Absatz 2 hält fest, dass dem BAFU anstelle eines schweizerischen Strafregisterauszuges eine notarielle Bestätigung zugestellt werden kann. Darin beglaubigt der Notar, dass keine Verurteilungen für die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbestände vorliegen und der Strafregisterauszug echt ist. Dazu ist dem Notar eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Notariatskosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.

Für die Überprüfung der Zulassung zur Versteigerung und für die Abwicklung der Versteigerung müssen gemäss Absatz 3 die Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen aus dem EHS der EU zudem einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen gemäss Absatz 4 auch die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Zusätzlich müssen diese Unternehmen noch weitere Angaben einreichen. Es sind dies ein Nachweis über die direkte Zulassung an der Versteigerung in der EU, Informationen zur Bieterzulassungs-Kategorie gemäss Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie eine Bestätigung, dass die Teilnahme ausschliesslich auf eigene Rechnung, also nicht im Auftrag eines Kunden, erfolgt. Die so erworbenen Rechte können anschliessend im Sekundärmarkt weiterverkauft werden.

Absatz 5 hält fest, dass das BAFU zusätzliche Angaben verlangen kann, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

Absatz 6 regelt, dass die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge der Gebotsvalidierenden und Auktionsbevollmächtigten sowie allfällige Angaben nach Absatz 5 neu beglaubigt werden müssen. Abschriften von ausserhalb der Schweiz müssen überbeglaubigt sein. Zur Erhöhung der Sicherheit darf das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. Die Angaben werden wie bisher im Emissionshandelsregister erfasst (Abs. 7).

Art. 61 Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

Wie bisher erfolgen die Versteigerungsgebote in Euro und die Versteigerungsgebote werden erst nach der Zustimmung des Gebotsvalidierenden verbindlich (Abs. 1).

Der Bundesrat kann gemäss Artikel 33 Absatz 3 des CO2-Gesetzes vorsehen, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden. In Absatz 2 macht der Bundesrat von dieser Regelung Gebrauch und stellt sicher, dass die schweizerischen und europäischen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die für Banken gelten, Anwendung finden. Da die Versteigerungsgebote und damit auch der Zuschlagspreis in Euro ausgewiesen werden, hat die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte in Euro zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.