Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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4. Abschnitt: Datenerhebung und Monitoring

Art. 62 Datenerhebung

Für Betreiber von Anlagen im EHS erhebt das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle die Daten zur Berechnung des Cap und der erstmaligen Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Emissionsrechten. Dazu muss der Betreiber der Anlagen im Wesentlichen folgende Daten zur Verfügung stellen:

1. Angaben zu den betriebenen Anlagen sowie den ausgeführten Tätigkeiten;

2. Angaben und Daten zu Treibhausgasemissionen;

3. Daten zu den Produktionsmengen und zum Energieverbrauch (u.a. Wärme- und Stromverbrauch, eingesetzte Energieträger).

Die Betreiber von Anlagen unterliegen gemäss Absatz 3 einer Mitwirkungspflicht. Sollte diese verletzt werden, verliert der Betreiber – nach vorgängiger Mahnung durch das BAFU – seinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten.

Das BAFU oder die vom BAFU beauftragte Stelle prüft die vom Betreiber der Anlagen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit. Die Zuteilungsberechnung nach Artikel 52 beruht auf diesen Daten. Für darauffolgende Anpassungen nach Artikel 54 dienen diese Daten als Referenzwerte für die Beurteilung der erfolgten Änderungen der Aktivitätsraten oder weiterer massgebender Parameter.

Die darauffolgenden für die jährliche Überprüfung der Zuteilung nach Artikel 54 erforderlichen Daten sind durch den Betreiber der Anlagen jährlich zu erheben und im Monitoringbericht ausweisen (Abs. 2).

Die Daten werden im vom BAFU betriebenen Informations- und Dokumentationssystem (CORE) verwaltet. Die Betreiber von Luftfahrzeugen sind selber dafür zuständig diejenigen Daten zu erheben, welche ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung betreffen (Abs. 4). Die Basisdaten für die Berechnung des «Luftfahrt-Caps» und der kostenlosen Zuteilungen wurden dabei bereits im Rahmen der Tonnenkilometer-Erhebung (Verordnung vom 2. Juni 2017 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken) im Jahr 2018 ermittelt.

Art. 63 Monitoringkonzept

Ein Betreiber von Anlagen, der am EHS teilnimmt oder auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurde (Opt-out), muss beim BAFU ein Monitoringkonzept zur Genehmigung einreichen. Für das Monitoring können nicht nur direkt vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern auch vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden. Die bestehenden Monitoringkonzepte werden im Rahmen der Neuberechnung der kostenlosen Zuteilung auf deren Vollständigkeit geprüft und aktualisiert. Die Monitoringkonzepte werden im vom BAFU betriebenen Informations- und Dokumentationssystem (CORE) verwaltet (Abs. 1).

Bis zum 31. März 2022 müssen die ab 2022 am EHS teilnehmenden Betreiber von Anlagen dem BAFU ein Monitoringkonzept zur Genehmigung einreichen (Art. 252 Abs. 5). Betreiber von Anlagen, die gemäss Artikel 45 Absatz 2 neu eine Tätigkeit nach Anhang 8 aufnehmen oder den Schwellenwert von 5'000 Tonnen CO2eq gemäss Artikel 45 Absatz 3 überschreiten und deshalb am EHS teilnehmen müssen, reichen ihr Monitoringkonzept drei Monate nach der Meldung ihrer Teilnahmepflicht ein. Auch diejenigen Betreiber von Anlagen, die gemäss Artikel 47 auf Gesuch am EHS teilnehmen, reichen ihr Monitoringkonzept spätestens drei Monate nach der Gesucheinreichung ein. Das Monitoringkonzept ist gemäss Anhang 12 Ziffer 1 weiterhin beim BAFU einzureichen (Abs. 1).

Die Monitoringkonzepte von Betreibern von Anlagen, die bereits im Jahr 2021 nach bisherigem Recht am EHS teilgenommen haben und aktuell sind, gelten weiterhin als Grundlage für das jährliche Monitoring nach Artikel 64 und müssen nicht erneut eingereicht werden (vgl. Art. 252 Abs. 1).

Die Mindestanforderungen an das Monitoringkonzept von Betreibern von Anlagen sind in Anhang 14 festgehalten (Abs. 3). Im Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen ist aufzuzeigen und zu dokumen-