Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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tieren, wie die jährlichen Treibhausgasemissionen und die Energieverbräuche gemessen oder berechnet werden. Da die Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten jährlich zu überprüfen ist, sind im Monitoring zudem alle zuteilungsrelevanten Daten zu rapportieren. Diese Daten müssen vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sein, der Betreiber der Anlagen muss die Emissionen so genau wie möglich bestimmen. Insbesondere bei nicht-kommerziellen Abfallbrennstoffen, deren Zusammensetzung oft variiert, müssen die fossilen Emissionen auf Basis von standardisierten oder etablierten Verfahren gemessen beziehungsweise berechnet werden. Dasselbe gilt für nichtenergetische Treibhausgasemissionen aus Prozessen. Die Vollzugspraxis wird sich an derjenigen der EU orientieren.

Betreiber von Luftfahrzeugen reichen spätestens drei Monate nach Meldung ihrer Teilnahmepflicht beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 12 ein CO2-Monitoringkonzept zur Genehmigung ein (Abs. 2). Falls das CO2-Monitoringkonzept beim BAFU eingereicht werden muss, verwenden die Betreiber von Luftfahrzeugen die dazu zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage. In der Verordnung vom 2. Juni 2017 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken wurden Monitoringkonzepte als Monitoringpläne bezeichnet. Solche CO2-Monitoringpläne gelten als CO2-Monitoringkonzepte im Sinne von Artikel 63.

Die Mindestanforderungen an das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern sind in Anhang 14 festgehalten (Abs. 3). Sie stellen sicher, dass sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden können.

Genehmigte Monitoringkonzepte sind aktuell zu halten. Sie sind anzupassen und zur erneuten Genehmigung vorzulegen, falls die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind (Abs. 4). In diesem Fall reichen die Betreiber von Anlagen das angepasste Monitoringkonzept beim BAFU zur Genehmigung ein. Die Betreiber von Luftfahrzeugen reichen ihr angepasstes Monitoringkonzept beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 12 zur Genehmigung ein.

Art. 64 Monitoringbericht

Basierend auf dem Monitoringkonzept müssen Betreiber von Anlagen dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. März einen Monitoringbericht über die Emissionen des Vorjahres einreichen. Dazu können nicht nur direkt vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlagen, sondern auch vom BAFU genehmigte Vorlagen verwendet werden. Die eingereichten Daten werden im vom BAFU betriebenen Informations- und Dokumentationssystem (CORE) verwaltet (Abs. 1).

Die Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen sind in Anhang 15 Ziffer 1 definiert (Abs. 2). Im Monitoringbericht muss u.a. ersichtlich sein, wie sich die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch sowie die Produktionskapazitäten entwickelt haben. Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sind die Mengen und dabei insbesondere die Primärdaten und alle angewandten Parameter auszuweisen. Bei der Messung der Treibhausgasemissionen sind die Betriebszeiten der Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse zu rapportieren.

Damit geprüft werden kann, ob die Zuteilung eines Betreibers von Anlagen gemäss Artikel 54 anzupassen ist, müssen die Aktivitätsraten sowie alle weiteren zuteilungsrelevanten Daten pro Zuteilungselement im Monitoringbericht gemeldet werden. Aufgrund der beschränkten Menge an Emissionsrechten und den damit verbundenen Prioritäten (Art. 51 Abs. 4), erhält ein Betreiber von Anlagen keine Zuteilung im entsprechenden Jahr, wenn er diese Daten nicht nachvollziehbar, korrekt und vollständig rapportiert. Dieser Ansatz ist nötig, da die Anpassungen der kostenlosen Zuteilung andernfalls nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können. Zudem wird dadurch verhindert, dass fehlende Daten eines Teilnehmers die Anpassungsberechnungen der Zuteilung aller anderen unnötig verzögern (Abs. 7).