Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Da die Menge der eingekauften abgabebelasteten Brennstoffe, für welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dem Betreiber der Anlagen die bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet, oft von den verbrauchten Mengen abweicht, muss für diese Brennstoffe eine Warenbuchhaltung geführt werden. Falls bei der Bestimmung des Verbrauchs Lagerbestände zu berücksichtigen sind, muss die Warenbuchhaltung für die entsprechenden Energieträger geführt werden (Anh. 15 Ziff. 1.1 Bst. c).

Das BAFU kann für die Betreiber von Anlagen jederzeit eine Verifizierung des Monitoringberichts durch einen unabhängigen Dritten anordnen. Die Verifizierung soll sicherstellen, dass die Berichte dem Monitoringkonzept entsprechen und dass die Emissionen korrekt gemessen oder berechnet wurden. Eine Verifizierung kann auf Basis von Stichproben erfolgen oder wenn das BAFU eine solche für die Qualitätssicherung als notwendig erachtet. Die Verifizierung muss dabei durch eine Stelle erfolgen, die vom BAFU anerkannt ist. Dies ist notwendig, um die Unabhängigkeit der Verifizierung sicherstellen zu können (Abs. 3).

Basierend auf dem Monitoringkonzept müssen Betreiber von Luftfahrzeugen bis spätestens am 31. März einen Monitoringbericht über die Emissionen des Vorjahres beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 12 einreichen. Bei der Berichterstattung an das BAFU ist dabei die vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden (Abs. 1).

Die Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen sind in Anhang 15 Ziffer 2 definiert. Sie gewährleisten, dass die CO2-Emissionen von den Luftfahrzeugbetreibern vollständig und korrekt berichtet werden. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, sofern es diese für die Überprüfung der Berichterstattung benötigt (Abs. 2).

Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen ihren Monitoringbericht, im Einklang mit dem EHS-Abkommen, jährlich verifizieren lassen (Abs. 4). Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Anhang 16 aufgeführt. Gemäss Absatz 4 sind gewisse Kleinemittenten von der Verifizierungspflicht ausgenommen. Es sind dies jene, die auch im EHS der EU als Kleinemittenten gelten gemäss Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG: Betreiber mit Emissionen von weniger als 3‘000 Tonnen CO2 auf Flügen innerhalb des EWR im EHS der EU oder von weniger als 25'000 Tonnen CO2 im globalen Anwendungsbereich des EHS der EU. Im Gegenzug müssen diese Kleinemittenten im Schweizer EHS – analog zur Regelung im EHS der EU – ein Instrument nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 benutzen, um ihre CO2-Emissionen zu bestimmen, wenn sie auf die Verifizierung durch einen unabhängigen Dritten verzichten wollen. Diese Regelung gewährt eine Gleichbehandlung von Kleinemittenten auf Flügen zwischen der Schweiz und dem EWR.

Wird ein Monitoringbericht eines Betreibers von Anlagen oder Luftfahrzeugen fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, schätzt das BAFU oder die zuständige Behörde nach Anhang 12 die massgeblichen Emissionen. Die Kosten gehen dabei zu Lasten des Betreibers der Anlagen oder des Luftfahrzeugbetreibers (Abs. 5). Das BAFU informiert in diesem Fall vorgängig und setzt eine angemessene Frist für allfällige Nachbesserungen.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, kann das BAFU die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall korrigieren (Abs. 6). Das BAFU berücksichtigt dabei die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit sowie öffentliche Interessen und beachtet beim Entscheid Sinn und Zweck der Verordnung. Wenn Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind, zieht das BAFU das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei und verwendet wo sinnvoll die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol).

Art. 65 Meldepflicht bei Änderungen

Die Betreiber von Anlagen müssen das BAFU, die Luftfahrzeugbetreiber das BAFU bzw. die zuständige ausländische Behörde über Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung auswirken können, unverzüglich informieren. Darunter fallen auch Anpassungen der rechtlichen Strukturen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen. Das BAFU veranlasst,