Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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wenn nötig, eine Neubeurteilung der kostenlosen Zuteilung. Weiter müssen Änderungen bei den Kontaktdaten des EHS-Teilnehmers (z. B. Umfirmierungen oder Änderungen der zuständigen Ansprechpersonen) gemeldet werden (Abs. 1).

Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 8 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurden, informieren zudem das BAFU unverzüglich, wenn deren Treibhausgasemissionen erstmalig mehr als 5’000 bzw. 25'000 Tonnen CO2eq betrugen (Abs. 2). Sie nehmen in der Regel ab dem Folgejahr am EHS teil.

Betreiber von Luftfahrzeugen müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss Anhang 12 innerhalb von 3 Monaten melden, falls sie dauerhaft keine pflichtigen Flüge nach Anhang 11 mehr durchführen (Abs. 3).

Art. 66 Aufgaben der Kantone

Betreiber von Anlagen, welche die Schwellenwerte für die obligatorische Teilnahme am EHS überschreiten oder Erweiterungen vornehmen, müssen dies dem Bund melden (Meldepflichten gemäss Art. 45 Abs. 2 und Art. 65). Bei der Überprüfung der eingereichten Daten ist der Bund auf die Unterstützung der Kantone angewiesen, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebsbewilligungen eine Übersicht über sämtliche grösseren Anlagen auf ihrem Kantonsgebiet haben. Insbesondere überprüfen die Kantone auf Anfrage des BAFU die Vollständigkeit der erfolgten Meldungen. Sie unterstützen den Bund bei der Identifizierung der Anlagen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen ist (Abs. 1). Das BAFU stellt den Kantonen die Liste mit den gemeldeten Anlagen zur Verfügung (Abs. 2). Zudem kann das BAFU die Kantone bei der Beantwortung von für den Vollzug des EHS relevanten Fragestellungen beiziehen. Dies u.a. da die Kantone, im Rahmen der Umsetzung der Luftreinhalteverordnung, über umfassende Kenntnisse zu den Emissionen der Anlagen und deren Bestimmung verfügen (Abs. 3).

5. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten

Art. 67 Pflicht

Um seiner Pflicht nachzukommen, muss ein Betreiber von Anlagen seine Treibhausgasemissionen mit Emissionsrechten abdecken. Dazu können für die ausgestossenen Emissionen Schweizer oder europäische Emissionsrechte (Emissionsrechte für Anlagen oder für Luftfahrzeuge) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung abgeben werden (Abs. 1).

Absatz 2 regelt die Abgabepflicht von Emissionsrechten durch Betreiber von Luftfahrzeugen. Die Abgabe erfolgt dabei im Emissionshandelsregister der zuständigen Behörde gemäss Anhang 12. Von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber geben Emissionsrechte im Emissionshandelsregister der Schweiz ab, während von einer ausländischen Behörde verwaltete Betreiber dies im Unionsregister tun. Betreiber von Luftfahrzeugen können für die ausgestossenen Emissionen sowohl Schweizer als auch europäische Emissionsrechte und auch Emissionsrechte für Anlagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung abgeben.

In Absatz 3 wird die im EHS-Abkommen vorgesehene Anrechnungsregel für Emissionsrechte an das Schweizer EHS und das EHS der EU ausdrücklich festgehalten. Für Luftfahrzeugbetreiber, die von der Schweiz verwaltet werden und ihre Pflichten im Emissionshandelsregister der Schweiz erfüllen, bedeutet dies, dass ihre abgegebenen Emissionsrechte zuerst an ihre allfälligen Pflichten unter dem EHS der EU angerechnet werden, bis diese erfüllt sind. Die darüber hinaus abgegebenen Emissionsrechte werden an die Pflichten unter dem EHS der Schweiz angerechnet. Spiegelbildlich dazu werden für Luftfahrzeugbetreiber, die von einem EWR-Staat verwaltet werden und ihre Pflichten im Unionsregister erfüllen, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Pflichten unter dem EHS der Schweiz angerechnet, bis diese erfüllt sind. Darüber hinaus abgegebene Emissionsrechte werden an die Pflichten unter dem EHS der EU angerechnet. Dieser Prozess hilft dabei, die Erfüllung der Pflichten im EHS der Gegenpartei