Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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sicherzustellen und verhindert, dass die Luftfahrzeugbetreiber ein EHS in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten bevorzugen oder benachteiligen.
Absatz 4 benennt die Frist für die Abgabe von Emissionsrechten für EHS-Teilnehmer: Jährlich bis am 30. April muss die Abgabe für die Emissionen des Vorjahres erfolgen. Die notwendige Transaktion im Emissionshandelsregister der zuständigen Behörde nach Anhang 12 wird durch den EHS-Teilnehmer ausgeführt.
Art. 68 Härtefall
Die Härtefallregelung für EHS-Teilnehmer dient dem Zweck, die Anrechnung von europäischen Emissionsrechten für EHS-Teilnehmer auf Gesuch hin zu ermöglichen, falls europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss dem EHS-Abkommen zeitweise oder dauerhaft nicht anerkannt sind (Abs. 1). Dies kann der Fall sein, wenn die gegenseitige Anerkennung von Emissionsrechten nach den Artikeln 4 Absatz 1 und Artikel 15 des EHS-Abkommens ausgesetzt ist.
Im Gesuch hat der EHS-Teilnehmer zwingend nachzuweisen, dass er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Erwerb von Emissionsrechten zu marktüblichen Preisen genutzt hat und die ihm zugeteilten Emissionsrechte voraussichtlich aufbraucht. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vorliegt, wird insbesondere auch berücksichtigt, in welchem Umfang der EHS-Teilnehmer in der Vergangenheit Einnahmen aus dem Verkauf von Emissionsrechten erzielt hat (Abs. 2). Das Gesuch muss dem BAFU bis spätestens 31. März für das Vorjahr eingereicht werden (Abs. 3). Die Pflicht zur Abgabe der Emissionsrechte ist aufgeschoben, bis das BAFU über das Gesuch um Beurteilung als Härtefall entschieden hat. Die europäischen Emissionsrechte können auf ein Konto des Bundes im Unionsregister transferiert werden (Abs. 4), wenn eine Abgabe im Schweizer Emissionshandelsregister nicht möglich ist.
Bei einer Ablehnung des Gesuchs setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht nach Artikel 67. Die Einstufung als Härtefall gilt nur für das Jahr, für das ein Gesuch gestellt wurde.
Art. 69 Nichteinhaltung der Pflicht
EHS-Teilnehmer, die ihre Emissionen des Vorjahres nicht bis zum 30. April vollständig mit Emissionsrechten gedeckt haben, müssen pro Tonne CO2eq eine Ersatzleistung von 220 Franken bezahlen (Abs. 1). Das BAFU verfügt die Ersatzleistung. Ab Eröffnung der Verfügung hat der EHS-Teilnehmer eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wenn diese Frist verpasst wird, schuldet er einen Verzugszins, für deren Höhe wird auf die Zinsverordnung des EFD verwiesen (Abs. 2).
Zudem müssen die fehlenden Emissionsrechte bis am 31. Januar des Folgejahres abgegeben werden. Erfolgt diese Abgabe nicht fristgerecht, wird die kostenlose Zuteilung für dieses Folgejahr entsprechend gekürzt (Abs. 3). Die Pflicht zur Bezahlung der Ersatzleistung und zur Abgabe von Emissionsrechten geht im Todesfall, bei Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei Übernahme des Unternehmens direkt an den Nachfolger über.
6. Abschnitt: Emissionshandelsregister
Art. 70 Grundsatz
Wie bisher gibt es im Schweizer Emissionshandelsregister zwei verschiedene Arten von Konten: Betreiberkonten und Personenkonten.
Absatz 1 legt fest, dass alle Betreiber von Anlagen sowie Betreiber von Luftfahrzeugen im Schweizer EHS über ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister verfügen müssen. Darunter fallen auch allfällige Luftfahrzeugbetreiber aus Drittstaaten ausserhalb des EWR. Betreiber von Luftfahrzeugen im Schweizer EHS müssen kein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben, wenn sie durch eine ausländische Behörde nach Anhang 12 verwaltet werden.