Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der EU sowie die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen ein Personenkonto eröffnen, sofern sie an der Versteigerung von Schweizer Emissionsrechten teilnehmen wollen (Abs. 2). Zudem müssen Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate gemäss Artikel 2 Absatz 4 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 2020 (im Folgenden Zertifikate) oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben (Abs. 3).
Da alle Einheiten nur elektronisch ausgestellt werden, müssen nach Absatz 4 alle übrigen Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten, Zertifikaten oder Bescheinigungen handeln wollen, über ein Personenkonto verfügen. Dies gilt ebenfalls für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates, mit welchen eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Auslandkompensation besteht.
Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 105 Bescheinigungen erhält, kann diese direkt auf ein Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen (Abs. 5). Das Betreiber- oder Personenkonto, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen, ist dem BAFU mit der Einreichung des Monitoringberichts und des dazugehörigen Verifizierungsberichts anzugeben (Art. 113). Für die Ausstellung von Bescheinigungen besteht somit kein Zwang, ein eigenes Konto zu eröffnen.
Zur Erhöhung der Sicherheit und zur Wahrung der Integrität der verknüpften CO2-Märkte besteht für Personenkonten (Händler) eine Positionslimite von einer Million Emissionsrechten, die pro Kontoinhaber zu jedem Zeitpunkt auf einem Konto oder mehreren Konten insgesamt aufbewahrt werden können. Die Limite gilt gesamthaft für Schweizer wie auch europäische Emissionsrechte (Abs. 6)
Art. 71 Kontoeröffnung
Zur Eröffnung eines Kontos im Schweizer Emissionshandelsregister muss wie bisher ein Gesuch beim BAFU eingereicht werden (Abs. 1). Dazu müssen juristische Personen zusätzlich zum Antragsformular einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister sowie Identitätsnachweise von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind, einreichen (Abs. 2 Bst. a). Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis (Abs. 5). Für natürliche Personen ist ein Identitätsnachweis einzureichen (Abs. 2 Bst. b). Die zuständigen Behörden eines Partnerstaates mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung zur Auslandskompensation, müssen eine offizielle Bestätigung ihrer Existenz und der Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist, einreichen (Abs. 2 Bst. c).
Sämtliche Personen mit Zugang zum Emissionshandelsregister, Kontobevollmächtigte und Transaktionsvalidierende sowie Auktionsbevollmächtigte und Gebotsvalidierende (Art. 60), müssen zusätzlich zu den persönlichen Angaben wie Namen, Adresse, etc., eine persönliche E-Mail-Adresse angeben. Der Versand von Nutzernamen erfolgt ausschliesslich per Mail an die im Emissionshandelsregister registrierte E-Mail-Adresse. Auch müssen sämtliche Nutzer gemäss dem EHS-Abkommen aktuelle Strafregisterauszüge einreichen (Abs. 2 Bst. e und f).
Absatz 3 hält fest, dass dem BAFU anstelle eines Schweizer Strafregisterauszuges, eine notarielle Bestätigung zugestellt werden kann. Darin beglaubigt der Notar, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen und der Strafregisterauszug echt ist. Dazu ist dem Notar eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Notariatskosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.
Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für die Kontoeröffnung notwendig ist (Abs. 4).
Die zum jeweiligen Antragsformular zusätzlich einzureichenden Dokumente (Handelsregisterauszüge, Identitätsnachweise, etc.) nach Absatz 2, Absatz 4 sowie Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Ab-