Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

schriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen (Abs. 6). Die Frist von 3 Monaten für Beglaubigungen entspricht einer Vorgabe des EHS-Abkommens.

Das BAFU eröffnet die Konten, wenn alle Nachweise gemäss Absatz 2–6 erbracht und die Gebühren entrichtet wurden (Abs. 7).

Der Absatz 8 bildet eine Vorgabe aus dem EHS-Abkommen (Anhang I Teil C) ab. Die durch das BAFU verwalteten Betreiber von Luftfahrzeugen müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts des Luftfahrzeugbetreibers oder nach Zuordnung zur Schweiz bzw. zum BAFU als zuständige Behörde gemäss Anhang 12 einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der EU fällt.

Art. 72 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz

Bei Personenkonten müssen sowohl die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person (bei Unternehmen) bzw. der Kontoinhaber (bei natürlichen Personen) wie auch die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidierenden ein Zustellungsdomizil in der Schweiz haben (Abs. 1). Dadurch wird die Kontaktaufnahme der Schweizer Behörden mit den Nutzern des Emissionshandelsregisters vereinfacht. Bei den zuständigen Behörden eines Partnerstaates mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung zur Auslandskompensation gilt deren diplomatische Vertretung in der Schweiz als Zustellungsdomizil.

Alle Auktionsbevollmächtigten und Gebotsvalidierenden müssen gemäss Absatz 2 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen. Das Zustellungsdomizil ist insbesondere für den Versand des Emissionshandelsregister-Passworts notwendig.

Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe b stellen sicher, dass Unternehmen oder Personen aus dem Vereinigten Königreich (UK) weiterhin die Möglichkeit haben, ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister zu halten.

Sämtliche Kontoinhaber von Betreiber- oder Personenkonten müssen über ein offenes Bankkonto in der Schweiz oder im EWR sowie einen Sitz (Abs. 4 für Unternehmen) oder Wohnsitz (Abs. 5 für Personen) in der Schweiz oder im EWR verfügen. Diese Bestimmung vollzieht Artikel 33 Absatz 2 des CO2- Gesetzes. Durch das BAFU gemäss Anhang 12 verwaltete Betreiber von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten ausserhalb der Schweiz und des EWR müssen die Vorgaben aus Absatz 4 und 5 nicht erfüllen (Abs. 6 Bst. a). Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte durch solche Konteninhaber muss jedoch über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR erfolgen (Art. 61 Abs. 2). Die Vorgaben aus Absatz 4 und 5 ebenfalls nicht erfüllen müssen die zuständigen Behörden eines Partnerstaates mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung zur Auslandskompensation (Abs. 6 Bst. c).

Art. 73 Ablehnung einer Kontoeröffnung

Zur Erhöhung der Sicherheit im Register besteht mit Artikel 73 explizit die Möglichkeit, einen Antrag auf die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Die Prüfung einer Kontoeröffnung erfolgt in einem standardisierten Verfahren unter Anwendung vorgängig definierter Kriterien.

Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden oder Gebotsvalidierenden ab, wenn die eingereichten Unterlagen oder die gemachten Angaben falsch bzw. nicht nachvollziehbar (bspw. veraltet, unvollständig oder bei ausländischen Gesuchen für das BAFU nicht überprüfbar) sind (Abs. 1 Bst. a), oder wenn in den letzten zehn Jahren Verurteilungen vorliegen wegen Geldwäscherei oder strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (z.B. Veruntreuung oder Diebstahl) oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder