Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde (Abs. 1 Bst. b).

Das BAFU sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden oder Gebotsvalidierenden, wenn Untersuchungen wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung hängig ist (Abs. 2).

Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sistierung der Kontoeröffnung kann das BAFU, soweit notwendig, weitere Angaben verlangen (Art. 71 Abs. 4).

Da zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen für die Zuteilung von Emissionsrechten zwingend ein Betreiberkonto haben müssen, eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die Emissionsrechte bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben, zugeteilt werden (Abs. 3).

Art. 74 Eintragung ins Emissionshandelsregister

Absatz 1 legt fest, dass sämtliche Emissionsrechte, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote im Emissionshandelsregister eingetragen sein müssen. Ebenfalls weiter im Emissionshandelsregister eingetragen sind Zertifikate. Die Einheiten existieren ausschliesslich in elektronischer Form. Die Identifikation wird über eine eindeutig definierte Seriennummer sichergestellt. Jede Transaktion oder andere Veränderung ändert den Bestand im Konto der Benutzer und wird registriert (Abs. 2).

Die in Absatz 3 aufgeführten Zertifikate − langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER), temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER), und Zertifikate (CER), die durch CO2-Abscheidung und geologische Speicherung erzielt werden (Carbon Capture and Storage, CCS) – sind im Emissionshandelsregister weiterhin nicht zugelassen.

Da Bescheinigungen, Emissionsrechte und Zertifikate erhebliche Vermögenswerte darstellen, werden Ausstellung respektive Erzeugung, Ausgabe respektive Zuteilung, Transfer, freiwillige Löschung und Abgabe von Bescheinigungen und Emissionsrechten in einer elektronischen Datenbank protokolliert (Abs. 4).

Art. 75 Transaktionen

Emissionsrechte, Bescheinigungen und Zertifikate sind frei handelbar (Abs. 1). Die Kontobevollmächtigten erhalten nach der Eröffnung des Kontos durch den Registerverantwortlichen beim BAFU einen Benutzernamen per elektronischer und ein Passwort per eingeschriebener Post. Mit diesen Angaben kann auf das Konto im Register zugegriffen werden (Abs. 2).

Für jede Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Zertifikaten muss eine bevollmächtigte Person in einer standardisierten Eingabemaske angeben, wie viele und welche Emissionsrechte, Bescheinigungen oder Zertifikate von ihrem Konto auf welches andere Konto übertragen werden sollen (Abs. 3). Die Einheiten werden erst transferiert, wenn ein Transaktionsvalidierender der Transaktion zustimmt (Abs. 4). Über die Transaktion wird ein elektronisches Protokoll erstellt, das alle Vorgänge nachträglich rekonstruierbar macht (Abs. 5).

Art. 76 Registerführung

Das Emissionshandelsregister ist eine elektronische, internetbasierte Applikation und wird vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können grundsätzlich jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Passwortes sowie der Angabe des smsTAN auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind wie bisher in den allgemeinen Bedingungen des BAFU über das Schweizer Emissionshandelsregister definiert. Beispielsweise gilt eine obligatorische Transaktionsverzögerung.

Das BAFU erstellt für alle Transaktionen und Versteigerungsgebote Protokolle (Abs. 1), so dass diese jederzeit nachvollzogen werden können (Abs. 2).