Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 123 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit abgabepflichtigen Brennstoffen handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben. Auf diese Weise sollen die Erwerber von abgabebelasteten Brennstoffen transparent über die Höhe der bezahlten CO2-Abgabe informiert und eine missbräuchliche Überwälzung verhindert werden.
2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 124 Rückerstattungsberechtigte
Betreibern von Anlagen, welche fossile Brennstoffe energetisch nutzen, erstattet das BAZG die bereits bezahlte CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurück, wenn sie am EHS teilnehmen (Bst. a), sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichten (Bst. b), eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen haben (Bst. c) oder eine WKK-Anlagen betreiben (Bst. d). Eine Rückerstattung erhalten auch Personen, die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen, wie beispielsweise Petrol zu Reinigungs- oder Schmierzwecken, oder Brennstoffe zur petrochemischen Umwandlung (Bst. e).
Art. 125 Rückerstattung an Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken, die am EHS teilnehmen, erhalten auf Gesuch die bereits bezahlte CO2-Abgabe nur soweit zurückerstattet, wie die CO2-Abgabe einen Mindestpreis übersteigt. Der Mindestpreis ist in Artikel 24 Absatz 2 des CO2-Gesetzes als Mittelwert der externen Klimakosten abzüglich der Kosten der abgegebenen Emissionsrechte definiert. Mit dem Begriff der externen Klimakosten werden diejenigen Kosten umschrieben, die nicht von den Verursachern bezahlt werden, sondern von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Das BAFU stützt sich für die Festlegung des
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Mittelwertes auf die Zahlen des ARE , das basierend auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die externen Klimakosten berechnet und publiziert (Abs. 1).
Weist der Betreiber beispielsweise anhand von Rechnungen den Preis für die erworbenen Emissionsrechte nicht nach, wird ein Preis von Null Franken angenommen (Abs. 2).
Art. 126 Rückerstattung an Betreiber von WKK-Anlagen
Absatz 1 definiert die Mindestanforderungen für eine Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen. Der Gesamtwirkungsgrad muss mindestens 80 Prozent betragen (Bst. a). Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent gelten als primär auf die Produktion von Strom ausgelegt und fallen unter die Definition eines fossil-thermischen Kraftwerks. WKK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 0,5 MW können keine Rückerstattung beantragen, Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW sind EHS-pflichtig (Bst. b). Zudem sind die Vorgaben der Luftreinhalteverordnung einzuhalten (Bst. c). Sind die Anforderungen erfüllt, werden 60 Prozent der CO2-Abgabe, die für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurde, zurückerstattet. Es muss keine Gegenleistung erbracht werden.
40 Prozent der Rückerstattung kann der Betreiber nur behalten, wenn er diese in wirksame Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz investiert (Bst. a). Die Massnahmen sind gemäss Artikel 39 Absatz 2 CO2-Gesetz in der eigenen Anlage, oder in Anlagen die aus der WKK-Anlage direkt Wärme oder Strom beziehen, umzusetzen. Als Massnahmen gelten auch Investitionen in Gebäude, die Wärme von der WKK-Anlage beziehen. Der Ausbau des Wärmenetzes gilt jedoch nicht als Energieeffizienzmassnahme. Die Investitionen müssen eine Steigerung der Energieeffizienz zur Folge haben, reine Er-
30 Gemäss Bundesgerichtsurteil 136 II 337 E. 6.3 S. 355 war im Jahr 2010 ein Ansatz von 90 Franken statthaft. Das ARE beziffert die externen Kosten pro Tonne CO2 auf 121.50 Franken für das Jahr 2015 (ARE, Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz. Stassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr 2015). Die Kosten werden vom ARE periodisch überprüft und jährlich aktualisiert.