Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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satzanschaffungen können nicht für die Erfüllung der Investitionspflicht angerechnet werden. Um Doppelzählungen zu verhindern, ist die Finanzierung von Massnahmen in Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung, in Anlagen die am EHS teilnehmen oder die sich zu gleichwertigen Verminderungen verpflichtet haben, ausgeschlossen (Abs. 2 Bst. b). Die Massnahmenwirkung darf zudem nicht durch Dritte, wie bspw. Betreiber von Kompensationsprojekten, Kantone oder Gemeinden geltend gemacht werden (Bst. c). Die Massnahmen müssen innerhalb der drei Folgejahre umgesetzt sein (Bst. d). Das BAFU kann diese Frist um maximal 2 Jahre verlängern (Abs. 4).
Das BAZG erstattet die CO2-Abgabe der fossilen Brennstoffe, die zur Produktion von Strom eingesetzt wurden, vollumfänglich zurück. Werden weniger als 40 Prozent der zurückerstatteten Abgabe in Massnahmen investiert, oder andere Anforderungen nach Absatz 2 nicht eingehalten, fordert das BAFU den gesamten Betrag zurück (Abs. 3).
Art. 127 Rückerstattung an Personen, die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen
Damit ein Gesuch um Rückerstattung für nicht energetisch genutzte Brennstoffe eingereicht werden kann, muss der Gesuchsteller eine Verbrauchskontrolle und eine Warenbuchhaltung führen und somit nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt wurden (Abs. 1). Zur administrativen Entlastung gewährt das BAZG die Rückerstattung anhand der eingekauften Mengen, sofern in Folge der betrieblichen Verhältnisse die nicht energetische Nutzung offensichtlich und ohne Zweifel gegeben ist und der Gesuchsteller dies verbindlich bestätigt (Abs. 2). Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages nicht energetisch genutzt worden sind, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
Art. 128 Rückerstattungsgesuche
Mit Ausnahme der Rückerstattungsgesuche von Betreibern von fossil-thermischen Kraftwerken und WKK-Anlagen, die beim BAFU einzureichen sind, ist das Rückerstattungsgesuch schriftlich in der vom BAZG vorgeschriebenen Form (z.B. elektronisch) einzureichen (Abs. 1). Es enthält den Namen und die Adresse des Betreibers der Anlage (Abs. 2 Bst. a), die genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2- Abgaben (Bst. b), die Menge und Art der erworbenen Brennstoffe (Bst. c) und der jeweils angewendete Satz der CO2-Abgabe (Bst. d). Rückerstattungsgesuche von Personen, die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen, müssen die genaue Verwendungsart (Abs. 3 Bst. a), die Menge und Art (Bst. b) sowie den jeweils angewendeten CO2-Abgabesatz (Bst. c) enthalten.
Das BAZG kann weitere Angaben verlangen, die es für die Rückerstattung der CO2-Abgabe benötigt (Abs. 4), insbesondere die Rechnungen der bezahlten CO2-Abgaben. Für die Einreichung und Verarbeitung der Rückerstattungsgesuche wird in einer ersten Phase voraussichtlich noch kein digitales System (DaziT) zur Verfügung stehen.
Art. 129 Rückerstattungsgesuche von Betreibern von fossil-thermischen Kraftwerken
Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen ihr Rückerstattungsgesuch in der vom BAFU vorgeschriebenen Form ein. Voraussichtlich erfolgt dies elektronisch über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (Abs. 1). Das BAFU prüft die Korrektheit der Angaben und leitet das Gesuch zum Entscheid an das BAZG weiter (Abs. 2). Gemäss Absatz 3 können das BAFU und das BAZG weitere Angaben verlangen, die sie für die Rückerstattung der CO2-Abgabe benötigen.
Art. 130 Rückerstattungsgesuche von Betreibern von WKK-Anlagen
Betreiber von WKK-Anlagen reichen ihr Rückerstattungsgesuch in der vom BAFU vorgeschriebenen Form ein (Abs. 1). Voraussichtlich ab 2023 erfolgt dies über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE). Absatz 2 legt fest, welche Angaben das Gesuch in jedem Fall enthalten muss: Name und Adresse des Betreibers der WKK-Anlagen (Bst. a) sowie die Bezeichnung und Adressen aller eingeschlossenen WKK-Anlagen (Bst. b). Für den Ausschluss vom Gebäudeprogramm die EGID-Nummer und die UID-Nummern aller Anlagen (Bst. c und d). Für den Ausschluss von