Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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der Rückverteilung der CO2-Abgabe die Angaben zu den AHV-Ausgleichskassen und alle AHV-Abrechnungsnummern (Bst. e). In der Regel werden die AHV-Abrechnungsnummern auch Mitarbeitende umfassen, die nicht mit dem Betrieb der WKK-Anlage beschäftigt sind. In diesen Fällen kann nur ein Teil der AHV-Lohnsumme von der Rückverteilung ausgeschlossen werden. Der Betreiber von Anlagen muss dazu im Gesuch angeben, wie die Lohnsummen aufgeteilt wird (Bst. f). Die bei der Erzeugung von Elektrizität entstehenden CO2-Emissionen berechnen sich durch die im Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG ausgewiesene jährliche Stromproduktion in MWh (Bst. h) und dem Emissionsfaktor des eingesetzten Energieträgers in Tonnen CO2 pro MWh (Bst. g). Weiter sind Gesamtwirkungsgrad und Feuerwärmeleistung der WKK-Anlagen (Bst. i und j) sowie die Entwicklung der Treibhausgasemissionen aus der Stromproduktion (Bst. l) anzugeben. Einzureichen ist der Monitoringbericht (Bst. k) und die Bestätigung des Standortkantons, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist (Bst. m). Weiter sind für die Rückerstattung die zur Stromproduktion eingesetzten fossilen Brennstoffe in Form einer Warenbuchhaltung zu den Lagerbeständen anzugeben (Bst. n), damit der in der betreffenden Periode geltende Abgabesatz (Bst. p) insbesondere für flüssige Brennstoffe oder lokal gespeichertes Erdgas angewandt werden kann. Dazu dient auch die Zusammenstellung der bezahlten CO2- Abgaben (Bst. o). Der Betreiber der WKK-Anlage bestätigt, dass alle im Gesuch gemachten Angaben und gelieferten Daten korrekt und vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Bst. q).
Das BAFU prüft die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–m und q und leitet das Rückerstattungsgesuch zum Entscheid an das BAZG weiter (Abs. 3). Der gemäss Buchstabe k einzureichende Monitoringbericht muss 12 Monate umfassen. Durch die Beschreibung der umgesetzten und geplanten Massnahmen und getätigten Investitionen erkennt das BAFU frühzeitig, ob die Unternehmen die Voraussetzung erfüllen. Für diesen Bericht macht das BAFU Vorgaben (Abs. 4).
Gemäss Absatz 5 können BAFU und BAZG weitere Angaben verlangen, die sie für die Rückerstattung der CO2-Abgabe benötigen, insbesondere die Rechnungen der bezahlten CO2-Abgaben. Das BAFU veröffentlicht unter der Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis die Informationen aus dem Gesuch und die Summe der Rückerstattung (Abs. 6).
Art. 131 Periodizität der Rückerstattung
Rückerstattungsgesuche können einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr erfassen, bei WKK-Anlagen erfassen sie ein Jahr (Abs. 1). Rückerstattungsgesuche von Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung, die am EHS teilnehmen oder sich zu gleichwertigen Verminderungen verpflichtet haben, müssen das Gesuch für die verbrauchten Brennstoffe des Vorjahres bis spätestens am 30. Juni eingereicht haben. Für Gesuche von Betreibern von WKK-Anlagen ist die Frist der 30. April (Abs. 2). Wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
Art. 132 Aufbewahrung von Unterlagen
Die für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen, wie zum Beispiel das Rückerstattungsgesuch, die Rechnungen über bezahlte CO2-Abgaben, die Art und Menge der verbrauchten Brennstoffe, etc. müssen während mindestens fünf Jahren aufbewahrt und dem BAZG auf Verlangen vorgelegt werden.
Art. 133 Mindestbetrag
Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit legt Artikel 133 eine minimale Rückerstattungssumme von 100 Franken fest.
Art. 134 Aufschub der Rückerstattung und Sicherstellung rückerstatteter CO2-Abgaben
Stellt das BAFU fest, dass ein rückerstattungsberechtigter Betreiber von Anlagen oder eine rückerstattungsberechtigte Person seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das BAZG die Rückerstattung der Abgabe aufschieben (Abs. 1). In der Folge lehnt das BAZG ein Gesuch auf Rückerstattung ab.