Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Sobald der Betreiber der Anlagen oder die Person seinen Pflichten nachkommt, wird der zurückbehaltene Betrag ausgerichtet.

Ob ein Betreiber von Anlagen seine Verpflichtung einhält, kann erst mit einer zeitlichen Verzögerung festgestellt werden. Ist die Zielerreichung gefährdet, kann das BAFU beim BAZG die Sicherstellung der Rückerstattung verlangen (Abs. 2). Das Gesuch auf Rückerstattung ist beim BAZG weiterhin einzureichen, damit die Rückerstattung ausbezahlt werden kann, sobald die Gefährdung nicht mehr besteht.

10. Kapitel: Flugticketabgabe

Art. 135 Gegenstand

Auf 2022 wird neu eine Abgabe auf Flugtickets eingeführt, die für Abflüge ab Schweizer Flugplätzen oder im Fall des Flughafens Basel-Mulhouse nach schweizerischem Recht ausgestellt werden (Abs. 1). Die Abgabe wird auf Flugtickets von Linien- und Charterflügen, nicht jedoch für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt erhoben (Abs. 1 und Art. 2 Bst. i und j). Als Abflüge nach schweizerischem Recht gelten Abflüge ab sämtlichen Flugplätzen der Schweiz (Abs. 2 Bst. a). Ein Flugplatz umfasst als Oberbegriff alle Flughäfen, Flugplätze und Flugfelder. Am Flughafen Basel-Mulhouse wird die Abgabe auf Abflügen ab dem Schweizer Sektor (BSL) erhoben, für die Schweizer Verkehrsrechte gelten (Bst. b).

Art. 136 Ausnahmen von der Flugticketabgabe nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und

Buchstabe b und c des CO2-Gesetzes

Von der Flugticketabgabe ausgenommen sind Flugpassagierinnen und -passagiere, die in der Schweiz oder am Flughafen Basel-Mulhouse unter schweizerischen Verkehrsrechten zwischenlanden und innert 24 Stunden entweder als Transitpassagier mit dem gleichen Flugzeug weiterfliegen (Abs. 1 Bst. a) oder als Transferpassagier in ein anderes Flugzeug umsteigen (Bst. b). Gemäss Artikel 42 CO2-Gesetz sind zudem Kleinkinder unter 2 Jahren, sofern sie keinen eigenen Sitzplatz haben, und die mit der Sicherheit im Luftverkehr betrauten Personen ausgenommen.

Von der Abgabe ausgenommen sind hoheitliche Flüge, wenn sie ausschliesslich den Zoll- und Polizeibehörden dienen, wie beispielsweise Sonderflüge nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über den Vollzug von Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen31 (VVWAL). Ebenfalls ausgenommen sind Löscheinsätze (Abs. 2 Bst. a), Flüge zur Beförderung von Personen in öffentlicher Mission (Bst. b), und Flüge, die ausschliesslich aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgen. Dies sind Such- und Rettungsflüge, Flüge im humanitären Einsatz, Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen sowie Kranken- und Organtransporte (Abs. 3).

Art. 137 Ausnahmen von der Flugticketabgabe nach Artikel 42 Absatz 3 des CO2-Gesetzes

Von der Flugticketabgabe ausgenommen sind Abflüge von Flugzeugen, die zuvor bspw. aus technischen Gründen unplanmässig gelandet sind (Abs. 1). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des abgabepflichtigen Luftverkehrsunternehmens, die an ihren Einsatzort als Crew fliegen, sind ebenfalls von der Flugticketabgabe ausgenommen. Tickets, die Angehörige und Angestellte zu reduzierten Preisen erwerben können (Industry-Discount Tickets) unterliegen der Abgabe.

Art. 138 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen

Luftverkehrsunternehmen, die für Abflüge nach Artikel 135 Flugtickets ausstellen, müssen sich beim BAFU über das Informations- und Dokumentationssystem melden. Neue Luftverkehrsunternehmen und solche, die neu auch Destinationen ab der Schweiz oder unter schweizerischen Verkehrsrechten ab dem Flughafen Basel-Mulhouse anfliegen, melden dies umgehend, aber spätestens vor dem ersten Abflug. In den ersten beiden Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung gilt eine Frist bis zum 28. Februar 2022 (Art. 257).

31 SR 142.281