Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 139 Höhe der Flugticketabgabe
Die Höhe der Flugticketabgabe richtet sich nach der Beförderungsklasse und der Distanz der Flugreise bis zum Endziel der auf dem Ticket abgebildeten Flugreise (Zielflugplatz). Die Reisedistanz bemisst sich als Grosskreisdistanz zwischen den beiden Punkten. In Anhang 25 sind die Länder und Regionen in Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke aufgeteilt (Abs. 2). Für die Abgabehöhe nach Absatz 1 ist die Grosskreisdistanz zwischen dem Startflugplatz in der Schweiz bzw. Basel-Mulhouse und dem Zielflugplatz massgebend. Als Zielflugplatz gilt das Endziel der Flugreise: ein Flug ab Zürich nach New York mit einer Zwischenlandung von weniger als 24 Stunden in London gilt als Langstreckenflug mit Zielflugplatz New York. Dies unabhängig davon, ob in London mit dem gleichen Flugzeug (Transit) oder einem anderen Flugzeug (Transfer) weitergeflogen wird (Abs. 3). Liegt der Flugplatz der Zwischenlandung weiter vom Startflugplatz entfernt als der Zielflugplatz, ist der am weitesten entfernte Flugplatz der Zwischenlandung massgebend: ein Flug ab Zürich nach London mit einer Zwischenlandung in New York von weniger als 24 Stunden in New York, gilt als Langstreckenflug mit Zielflugplatz New York (Abs. 4). Massgebend sind die Angaben auf dem Ticket.
Die Beförderungsklassen werden je nach Luftverkehrsunternehmen unterschiedlich bezeichnet. Die tiefere Abgabehöhe gilt für die günstigste angebotene Beförderungsklasse, was in der Regel «Economy» entspricht. Alle anderen Beförderungsklassen wie beispielsweise «Premium Economy», «Business» oder «First Class» werden zusammengefasst. Absatz 5 gilt für Flüge mit nur einer Beförderungsklasse, deren grosszügige Platzverhältnisse dabei dem Standard von «Business» oder «First Class» entspricht. In diesen Fällen wird die höhere Abgabe geschuldet. Wechseln Flugpassagierinnen und -passagiere nach einer Zwischenlandung die Beförderungsklasse, ist die höhere Beförderungsklasse massgebend. Hat das Luftverkehrsunternehmen keine Kenntnis über den Wechsel der Beförderungsklasse, gilt die Beförderungsklasse ab dem Startflugplatz in der Schweiz oder Basel-Mulhouse (Abs. 6).
Art. 140 Reduktion der Abgabe bei Massnahmen zur substanziellen Verminderung von Treibhaus-
gasemissionen
Substanzielle Verminderungen der Treibhausgasemissionen können gemäss Artikel 44 Absatz 3 CO2- Gesetz bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Flugticketabgabe wird um 20 Prozent reduziert, wenn das Luftverkehrsunternehmen fossile durch biogene Flugtreibstoffe ersetzt und damit im jährlichen Durchschnitt über all seine Abflüge, auf denen die Abgabe erhoben wird, eine Netto-Verminderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 8 Prozent gegenüber fossilen Flugtreibstoffen erzielt (Abs. 1). Als biogene Flugtreibstoffe gelten aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellte Flugtreibstoffe. Darunter fallen auch synthetisch aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellte Flugtreibstoffe. Aus Biomasse hergestellte Flugtreibstoffe müssen aus Abfällen und Rückständen stammen und die Qualitätsanforderungen der Richtlinie (EU) 2018/200132 einhalten. Die Qualitätsanforderungen an synthetische Flugtreibstoffe orientieren sich an Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes (Abs. 2). Der Einsatz von Flugtreibstoffen, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden, gilt nicht als Massnahme.
Gemäss Absatz 3 wird die Flugticketabgabe ebenfalls um 20 Prozent reduziert, wenn ein bestehendes Flugzeug mit einem in der Nutzlast vergleichbaren Flugzeugtyp ersetzt wird, der zum Zeitpunkt der Anschaffung die strengsten Emissionsgrenzwerte nach ICAO Anhang 16 Band II und III erfüllt, und eine Reduktion des Treibstoffverbrauchs von mindestens 10 Prozent gegenüber dem ersetzten Flugzeugtyp erreicht. Die Flugticketabgabe wird nur auf Flügen mit dem neuen Flugzeugtypen reduziert.
Die Berechnung der Verminderungsleistung erfolgt nach den Vorgaben nach Anhang 25 Ziffer 2 (Abs. 4). Das Luftverkehrsunternehmen reicht dem BAFU ein Gesuch der geplanten Massnahme
32 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11.